öffentliche Ordnung wegen des gewählten Zeitpunkts oder Orts liegen solle. 10 Ein
Ausschluss des geplanten Versammlungsortes gemäß § 15 Abs. 2 VersG erfordere zudem,
dass nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu
besorgen sein müsse, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer an
für das Gedenken relevanten Orten beeinträchjgt werde. Wie aber durch eine öffentlich
arjkulierte Krijk an der Islamisierung Europas die Würde jüdischer Opfer beeinträchjgt
werden solle, sei weder ersichtlich noch in irgendeiner Form nachvollziehbar zu
begründen. 11 Als am 03.08.2015 die Kundgebung des Klägers an dem verfügten
Alternajvstandort durchgeführt worden sei und die gewalHäjgen Gegendemonstranten von
der Polizei abgedrängt worden seien, häHen sich die Teilnehmer der Gegenkundgebung auf
dem Rabbiner- Rülf-Platz versammelt, wobei es weder die Beklagte noch die Vollzugspolizei
für nöjg gehalten habe, hiergegen einzuschreiten. Danach erscheine das Verhalten der
Beklagten objekjv willkürlich. 12 Als milderes MiHel sei in Betracht gekommen, die
Skulpturengruppe des Rabbiner-Rülf- Platz als eigentlichen Erinnerungsort von der
Versammlung auszunehmen. 13 Der Kläger beantragt, 14 festzustellen, dass Ziff. 1 des
Auflagenbescheids der Beklagten vom 31.07.2015 (Ortsverlegung der Kundgebung)
rechtswidrig war. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie trägt unter
Verjefung der Begründung des streijgen Bescheids vor, der Rabbiner- Rülf-Platz stelle ein
Mahnmal zur Erinnerung an die während der NS-Zeit ermordeten saarländischen Juden dar.
Das Mahnmal weise auf das Schicksal und die Leiden einer wegen ihrer Rasse und auch
wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgegrenzten Bevölkerungsgruppe hin. Gerade an einer
solchen Stelle werde eine Veranstaltung, wie die streijge, auch wenn sie für sich gesehen als
ein von der Meinungsäußerung gedeckter Beitrag zur öffentlichen Diskussion hingenommen
werden müsse, in der Bevölkerung als grundlegende soziale und ethische Anschauungen in
erheblicher Weise verletzende Provokajon wahrgenommen. Denn in der Wahrnehmung der
Bevölkerung solle an einer Stelle, die dem Gedenken an die Folgen einer auch religiösen
Ausgrenzung einer Bevölkerungsgruppe gewidmet sei, nunmehr einer anderen
Religionsgemeinschaq und deren Angehörigen der Sache nach die Zugehörigkeit zur
saarländischen bzw. auch zur deutschen Gesellschaq abgesprochen werden. Dass der
gewählte Veranstaltungsort als erhebliche Provokajon wahrgenommen werde, ergebe sich
auch daraus, dass der Kläger ausdrücklich auf der Abhaltung einer Mahnwache auf dem
Rabbiner-Rülf-Platz beharrt habe. Das Fehlen einer Erklärung für das Festhalten an einer