Beeinträchjgungen DriHer nicht so schwer wiegten, denn die geplante Versammlung könne
in Sichtweise zum gewählten Ort der Versammlung staminden. 7 Am 06.08.2015 beantragte
der Kläger Prozesskostenhilfe für die beabsichjgte Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich
der Ziffer 1 des Auflagenbescheids vom 31.07.2015 (Ortsverlegung der Kundgebung). Diese
wurde nach Anhörung der Beklagten durch Beschluss der Kammer vom 09.10.2015
bewilligt. 8 Am 14.10.2015 erhob der Kläger die vorliegende Klage. Zur Begründung verjeq
er seine Ausführungen in der Widerspruchsbegründung. Sein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der
Wiederholungsgefahr und des Rehabilitajonsinteresses. Er plane, zukünqig weitere
Versammlungen dieser Art auf dem Rabbiner-Rülf- Platz durchzuführen. Sein
Rehabilitajonsinteresse ergebe sich daraus, dass der Saarländische Rundfunk vermeldet
habe, dass die klägerische Kundgebung auf dem streitgegenständlichen Platz verboten
worden sei. Er habe mithin ein berechjgtes Interesse an der Feststellung, dass dieses Verbot
rechtswidrig gewesen sei und er selber sich völlig rechtstreu verhalten habe. 9 Die
Konstrukjon des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinem Beschluss
vom 03.08.2015 - 1 B 143/15 -, dem Islam solle durch die verfahrensgegenständliche
Versammlung ebenso das Existenzrecht in Deutschland abgesprochen werden wie
seinerzeit den Juden und deshalb werde die Kundgebung am angemeldeten Ort von der
Bevölkerung als unerträgliche Provokajon empfunden, müsse als sehr gewagt
angesehen werden. Dem Kläger liege es völlig fern und es lasse sich seinem
VersammlungsmoHo auch nicht entnehmen, dass er Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen
Menschen islamischen Glaubens billigen würde, so wie sie seinerzeit den Juden widerfahren
seien. Nur in diesem Fall jedoch könnte die vom Oberverwaltungsgericht angenommene
Assoziajon bei den Bürgern überhaupt entstehen. Eine hier vorliegende rein verbale Krijk
an der aus Sicht des Klägers bestehenden Islamisierung Europas habe aber mit dem
Gedenken an die Opfer der Judenverfolgung rein gar nichts zu tun, so dass völlig
unerfindlich sei, woher eine gezielte Stoßrichtung gerade gegen das Gedenken an die
Opfergruppe kommen und warum dies auf Seiten der Bevölkerung als Provokajon
empfunden werden sollte. Weiter müsse nicht der Anmelder einer Versammlung begründen,
warum er einen spezifischen Versammlungsort zu einer spezifischen Zeit gewählt habe und
warum Alternajvstandorte nicht in Betracht kämen, sondern die Versammlungsbehörde
müsse substanjiert begründen und beweisen, worin ein (behaupteter) Verstoß gegen die