auf das Heqigste verfolgt und zu Tausenden zu Tode gekommen seien, werde durch die
beabsichjgte Mahnwache ins Gegenteil verkehrt. Das MoHo „Der Islam gehört zum Saarland
wie der Schwenker zum Veganer“ sei mit der besonderen Bedeutung des beabsichjgten
Ortes nicht zu vereinbaren. Als Ort der Erinnerung an die Opfer des Najonalsozialismus, die
ebenfalls als Menschen anderen Glaubens unerwünscht und mit der ganzen Macht des
Unrechtsstaates unter Hitler verfolgt worden seien, lasse sich die Mahnwache unter keinem
Aspekt an dieser Örtlichkeit rechrerjgen und sei mit der besonderen Bedeutung der
Örtlichkeit unvereinbar. Durch die Wahl des MoHos würden Menschen allein wegen ihrer
religiösen Ausrichtung und Überzeugung ausgegrenzt, was sich an dem
besonderen Erinnerungsort des Rabbiner-Rülf-Platzes unter keinem Aspekt rechrerjgen
lasse. Ob, wer und wo sich Menschen zu einer Religion - sei es Christentum, Buddhismus,
Hin- duismus oder eben auch dem Islam - bekennen (die Liste sei nicht abschließend und
beispielhaq), sei diesen freigestellt. Jede Verächtlichmachung, jedes In-Abrede-Stellen
der religiösen Freiheit eines Menschen sei nicht mit den Zielen des Grundgesetzes
vereinbar. Es sei gerade Zielrichtung des Rechtsstaates, Menschen die Ausübung ihres
Glaubens zu gewährleisten, solange dies mit den Grundwerten der Gemeinschaq und den
Rechten anderer vereinbar sei. Die Mahnwache an diesem Erinnerungsort stelle angesichts
der Themajk eine Störung der öffentlichen Ordnung dar. Um das klägerische Recht auf
Abhaltung einer Mahnwache zu wahren, werde der in der Auflage bezeichnete
Alternajvstandort besjmmt. Ein Absjmmen mit der Versammlungsbehörde dahingehend,
eine für den Kläger ebenfalls akzeptable Örtlichkeit zu finden, habe dieser diskussionslos
verweigert. 5 Am 01.08.2015 erhob der Kläger gegen die Auflage des Versammlungsortes
Widerspruch. Zur Begründung war ausgeführt, diese Auflage werde ausschließlich auf eine
unmiHelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung gestützt. Eine Gefährdung der
öffentlichen Ordnung ergebe sich nicht aus dem VersammlungsmoHo „Der Islam gehört
zum Saarland wie der Schwenker zum Veganer“. Dabei handele es sich um eine
Meinungsäußerung. Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1
GG nicht unterbunden werden dürfe, könne auch nicht zur Rechrerjgung von Maßnahmen
herangezogen werden, die das Grundrecht der Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG
beschränkten. Könne die Gefährdung für das Schutzgut der öffentlichen Ordnung – wie hier nicht lediglich aus den während der Versammlung kundgetanen Meinungsäußerungen
hergeleitet werden, so bedürfe es dazu eines Rückgriffs auf die Art und Weise der