Rülf- Platz unzulässig, lässt die Bedeutung des Versammlungsrechts als Grundrecht und dessen einfachgesetzliche Ausgestaltung außer Betracht, indem sie allein aus Gründen der öffentlichen Ordnung Orten einen noch weitergehenden Schutz zuerkennt, als es die gesetzliche Ermächjgung nach § 15 Abs. 2 VersG ermöglicht. Zwar mag es in der Wahrnehmung der Bevölkerung als unpassend erscheinen, dass an einer Stelle, die dem Gedenken der jüdischen Opfer des Najonalsozialismus gewidmet ist, einer anderen Religionsgemeinschaq der Sache nach die Zugehörigkeit zur saarländischen bzw. zur deutschen Gesellschaq abgesprochen werden soll; dies allein ist jedoch nicht ausreichend, um in grundrechtlich tragfähiger Weise eine Versammlungsbeschränkung gemäß § 15 Abs. 1 VersG zu rechrerjgen. 52 Dass die Versammlung ihrem vorgesehenen äußeren Gepräge nach in ihrem Verlauf eine Stoßrichtung gegen das Gedenken häHe gewinnen können, ist nicht ersichtlich, wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung zu vergleichbaren Versammlungen der vom Kläger unterstützten Gruppe SageSa ergibt. Sonsjge Umstände, die im Rahmen einer Gesamtschau Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dies betri{ insbesondere die Wahl des Versammlungsortes. 53 Das Beharren des Klägers auf dem Rabbiner-Rülf-Platz als Versammlungsort rechrerjgt es nicht, anzunehmen, deswegen gingen von der konkreten Art und Weise der Durchfüh- rung der Versammlung Provokajonen aus, die das siHliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchjgten. 54 Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass für den Grundrechtsträger der Versammlungsfreiheit grundsätzlich keine Obliegenheit besteht, für die Besjmmung des Versammlungsortes Gründe zu liefern. Er braucht nicht den von ihm gewählten Versammlungsort zu rechrerjgen bzw. Gründe dafür darzulegen, warum die Versammlung an dem gewählten Ort staminden soll. Vielmehr umfasst die Versammlungsfreiheit grundsätzlich auch die Freiheit, den Ort der Versammlung zu wählen. Sind für die Versammlungsbehörde oder aus Sicht der Mitbürger Gründe für die Wahl eines besjmmten Versammlungsortes nicht erkennbar, reicht die hieraus hergeleitete Wahrnehmung, der Grundrechtsträger suche die Präsenz lediglich um ihrer selbst willen, grundsätzlich nicht für die Anordnung einer Versammlungsbeschränkung am geplanten Ort mit der Begründung aus, von der Versammlung gingen Provokajonen aus, die das siHliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchjgten. Die öffentliche Präsenz einer besjmmten Gruppierung am geplanten Ort verleiht für sich genommen einer Versammlung noch

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