Rülf- Platz unzulässig, lässt die Bedeutung des Versammlungsrechts als Grundrecht und
dessen einfachgesetzliche Ausgestaltung außer Betracht, indem sie allein aus Gründen
der öffentlichen Ordnung Orten einen noch weitergehenden Schutz zuerkennt, als es die
gesetzliche Ermächjgung nach § 15 Abs. 2 VersG ermöglicht. Zwar mag es in der
Wahrnehmung der Bevölkerung als unpassend erscheinen, dass an einer Stelle, die dem
Gedenken der jüdischen Opfer des Najonalsozialismus gewidmet ist, einer anderen
Religionsgemeinschaq der Sache nach die Zugehörigkeit zur saarländischen bzw. zur
deutschen Gesellschaq abgesprochen werden soll; dies allein ist jedoch nicht
ausreichend, um in grundrechtlich tragfähiger Weise eine Versammlungsbeschränkung
gemäß § 15 Abs. 1 VersG zu rechrerjgen. 52 Dass die Versammlung ihrem vorgesehenen
äußeren Gepräge nach in ihrem Verlauf eine Stoßrichtung gegen das Gedenken häHe
gewinnen können, ist nicht ersichtlich, wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten
Aufstellung zu vergleichbaren Versammlungen der vom Kläger unterstützten Gruppe SageSa
ergibt. Sonsjge Umstände, die im Rahmen einer Gesamtschau Anlass zu einer abweichenden
Beurteilung geben könnten, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dies betri{
insbesondere die Wahl des Versammlungsortes. 53 Das Beharren des Klägers auf dem
Rabbiner-Rülf-Platz als Versammlungsort rechrerjgt es nicht, anzunehmen, deswegen
gingen von der konkreten Art und Weise der Durchfüh- rung der Versammlung
Provokajonen aus, die das siHliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchjgten. 54
Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass für den Grundrechtsträger der
Versammlungsfreiheit grundsätzlich keine Obliegenheit besteht, für die Besjmmung des
Versammlungsortes Gründe zu liefern. Er braucht nicht den von ihm gewählten
Versammlungsort zu rechrerjgen bzw. Gründe dafür darzulegen, warum die Versammlung
an dem gewählten Ort staminden soll. Vielmehr umfasst die Versammlungsfreiheit
grundsätzlich auch die Freiheit, den Ort der Versammlung zu wählen. Sind für die
Versammlungsbehörde oder aus Sicht der Mitbürger Gründe für die Wahl eines besjmmten
Versammlungsortes nicht erkennbar, reicht die hieraus hergeleitete Wahrnehmung,
der Grundrechtsträger suche die Präsenz lediglich um ihrer selbst willen, grundsätzlich
nicht für die Anordnung einer Versammlungsbeschränkung am geplanten Ort mit der
Begründung aus, von der Versammlung gingen Provokajonen aus, die das siHliche
Empfinden der Bürger erheblich beeinträchjgten. Die öffentliche Präsenz einer besjmmten
Gruppierung am geplanten Ort verleiht für sich genommen einer Versammlung noch