worden wäre. 47 Das Thema der Versammlung „Der Islam gehört zum Saarland wie der Schwenker zum Veganer“ lässt jedenfalls einen direkten Bezug zum Gegenstand des Gedenkens des Rabbiner-Rülf-Platzes nicht erkennen. Es ist weder anjsemijsch noch lässt sich ihm entnehmen, dass bei der Versammlung die Schrecken des Holocaust in Abrede gestellt oder verharmlost werden sollten. Auch boten die vorangegangenen Versammlungen der Gruppe keinen Anlass zu dahingehenden Befürchtungen. 48 Allerdings kommt dem Versammlungsthema ausdrücklich ein religiöser Bezug zu. Die Versammlung wendet sich gegen eine vermeintlich drohende Islamisierung des Saarlandes. Damit richtet sie sich durchaus gegen die Bevölkerungsgruppe der Angehörigen des Islam im Hinblick auf deren Religionszugehörigkeit. Eine Überschreitung des Maßes einer zulässigen Meinungsäußerung war und ist aber nicht ersichtlich. 49 Allein der der Meinungsäußerung innewohnende religiöse Bezug ist jedoch für die Annahme einer eindeujgen Stoßrichtung der Versammlung gegen das Gedenken am Rabbiner- Rülf-Platz als Erinnerungsort nicht ausreichend. Der seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung, wonach jegliche gegen religiöse oder sonsjge Minderheiten gerichteten Meinungsäußerungen dem Gedenken des Rabbiner-Rülf- Platzes als Erinnerungsort zuwiderlaufen würden und Versammlungen mit entsprechenden Inhalten deshalb an diesem Platz generell nicht zulässig seien, vermag die Kammer nicht zu folgen. 50 Anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich hier um eine Versammlung der SageSa handelte. Zu deren Hintergrund ist im Lagebild Verfassungsschutz 2015 des Ministeriums für Inneres und Sport (S. 11f.) ausgeführt, dass diese der Saar-NPD nahesteht, die im Jahr 2015 versuchte, sich als „Sjmme der unterdrückten Mehrheit sowie der Opfer einer linken Meinungsdiktatur“ zu posijonieren. Dabei habe sie mit den Themen Islam, Asyl/Flüchtlinge und EU-Bürokraje/Euro sowie anjamerikanischen Tönen die Öffentlichkeit gesucht. Dies sei zum einen unter eigener Flagge, zum anderen im Mantel der Gruppierung „Saarländer gegen Salafisten“ (SageSa) geschehen, um so Berührungsängste der Bevölkerung gegenüber der Partei abbauen und das eigene Wirkungspotenzial steigern zu können. Dieses takjsche Manöver, mit einer vermeintlich parteipolijsch neutralen und an den Interessen der einheimischen Bevölkerung orienjerten Gruppierung Vorbehalte gegenüber der NPD umgehen zu können, sei allerdings misslungen. 51 Die diese Mojvlage des Klägers aufgreifende Ansicht der Beklagten, jede Versammlung dieser der Saar-NPD nahen Gruppierung, die sich gegen Minderheiten, den Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Religionsfreiheit richte, sei stets auf dem Rabbiner-

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