Betrachtung ausgeschlossen, dass der Antragsteller die Dateien nicht erkannt und sie
dadurch, dass er sie nicht gelöscht hat, letztlich auch gebilligt hat.
Die Speicherung dieser Dateien stellt einen erheblichen Verstoß gegen die Pflichten aus § 8
SG (Eintreten für die demokratische Grundordnung) gegen die allgemeinen
Verhaltenspflichten aus § 17 SG dar.
17
Ferner hat die Antragsgegnerin zu Recht auf die dem Antragsteller vorgeworfenen Betrugsund Urkundsdelikte abgestellt. Dabei musste die Antragsgegnerin nicht den Abschluss des
gerichtlichen Strafverfahrens auf der Grundlage der Anklageschrift vom 16. März 2021
abwarten. Denn der Antragsteller ist am 11. Oktober 2019 in der „D.
Apotheke“ in C.
H.
angetroffen worden, als er ein auf eine angebliche Person namens K.
E.
ausgestelltes – unechtes – Rezept einlösen wollte. Darüber hinaus sind nach der
Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln auf weiteren für diese Person ausgestellten
Rezepten Fingerabdrücke des Antragstellers gefunden worden. Unabhängig von der
strafrechtlichen Bewertung dieses Sachverhalts konnte und musste die Antragsgegnerin das
tatsächliche Geschehen, das der Antragsteller bislang nicht in Abrede gestellt hat, im
Entlassungsverfahren berücksichtigen.
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Auch dieses Verhalten stellt eine schwerwiegende Verletzung der allgemeinen
Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 SG dar. Allerdings begründet nicht jedes
außerdienstliche Fehlverhalten einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht, sondern
außerdienstliches Fehlverhalten verletzt § 17 Abs. 2 Satz 1 SG auch ohne zusätzlichen
Bezug zur Dienstausübung regelmäßig nur dann, wenn das Strafrecht dafür eine
mittelschwere Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) androht,
19
vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 2 WD 5/13 –, juris,
20
Rn. 57.
So liegt der Fall hier: Sowohl für den hier in Betracht kommenden Betrug als auch für eine
etwaige Urkundenfälschung beträgt die Strafandrohung in §§ 265, 267 StGB jeweils bis zu 5
Jahre. Im Übrigen besteht auch ein dienstlicher Bezug darin, dass der Antragsteller als Soldat
auf Zeit ein Rezept aus Bundeswehrbeständen und mit einer angeblichen Verordnung durch
das Sanitätsversorgungszentrum J. -P.
in der Apotheke vorgelegt hat.
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Unstreitig ist auch, dass im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers am
18. Dezember 2019 an verschiedenen Stellen in der Wohnung und im Pkw des Antragstellers
Drogen, verschreibungspflichtige Medikamente und dem Waffengesetz unterfallende Waffen
und Munition aufgefunden wurden. Soweit der Antragsteller nunmehr eine eidesstattliche
Erklärung eines Herrn N. T.
vorlegt, nach der die aufgefunden Gegenstände ihm und
nicht dem Antragsteller gehörten, bedarf es keiner abschließenden Bewertung dieser
Erklärung. Denn schon der Besitz der rechtsradikalen und rassistischen Dateien und die
Verwendung unechter dienstlicher Rezepte stellen Dienstpflichtverletzungen dar, die jeweils
für sich genommen den Tatbestand des § 55 Abs. 5 SG erfüllen. Gleichwohl weist die
Kammer darauf hin, dass die vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht hinreichend klärt,
wie es dazu kam, dass Herr T.
unbemerkt an unterschiedlichsten Stellen in der
Wohnung (in einer Kommode im Wohnzimmer, in einer Dose auf einem Küchenschrank, in
einer Kommode im Schlafzimmer und im Pkw des Antragstellers) die Gegenstände deponiert
hat und weshalb der Antragsteller im Verlauf der Wohnungsdurchsuchung keine Angaben
dazu gemacht hat, dass dies nicht seine Gegenstände seien. Auch muss die Kammer den
Umstand nicht bewerten, dass der Vater des Antragstellers die Kosten der notariellen
Urkunde über die eidesstattliche Versicherung trägt.
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