Der Antrag ist aber nicht begründet.
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Nach § 23 Abs. 6 Satz 3 WBO, § 80 Abs. 5 S. 1 Fall 2 VwGO ordnet das Gericht die gemäß §
80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO entfallene aufschiebende Wirkung der
Klage gegen Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines
Wehrdienstverhältnisses an, wenn das private Interesse des Antragstellers an der
Aussetzung des Vollzuges gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug überwiegt.
Die danach gebotene Interessenabwägung fällt namentlich dann zugunsten des
Antragstellers aus, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als
offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung offensichtlich rechtmäßig, überwiegt
hingegen das Vollziehungsinteresse. Lässt sich weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit
noch die Rechtswidrigkeit der Verfügung feststellen, nimmt das Gericht eine
Interessenabwägung vor.
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Hier spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung. Die
Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus.
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Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis eines
Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 5 SG. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier
Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat
und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen
der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
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Diese Voraussetzungen liegen vor.
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Zunächst begegnet die Verfügung keinen formellen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat den
Antragsteller am 18. Februar 2020 angehört, vgl. § 55 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 SG.
Des Weiteren hat am 27. Februar 2020 eine Anhörung der Vertrauensperson gemäß § 24
Abs. 1 Nr. 6 SBG stattgefunden.
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Auch die materiellen Entlassungsvoraussetzungen liegen vor.
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Der Antragsteller trat zum 1. Juli 2017 in die Bundeswehr ein und war demzufolge im
Zeitpunkt der Aushändigung seiner Entlassungsverfügung am 6. Mai 2021 im vierten
Dienstjahr.
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Der Antragsteller hat auch seine Dienstpflichten verletzt.
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Dabei ist die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Antragstellers von einem
zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Dies betrifft zunächst den Umstand, dass auf dem
Mobiltelefon des Antragstellers eine Vielzahl von rechtsradikalen und rassistischen Dateien
gefunden wurde. Dabei bedarf es keiner vertieften Begründung, dass die aufgefundenen
Bilddateien wie etwa ein „Eisernes Kreuz“ mit Hakenkreuz, verschiedene Darstellungen von
Adolf Hitler – unter anderem mit der Bildunterschrift „Neger? Die nehm ich als Brennholz“ –
oder Texte wie „Habe heute unter der Dusche gefurzt und bin fast erstickt... Noch nie habe
ich mich so Jüdisch gefühlt“ und „Die drei Hakenkreuze“ rechtsradikale und rassistische
Inhalte haben. Das Vorbringen des Antragstellers hierzu, er habe nicht gewusst, dass diese
Dateien auf seinem Mobiltelefon gespeichert gewesen seien, offenbar seien ihm diese ohne
seine Kenntnis in Chats zugesandt worden, überzeugt in keiner Weise. Ausweislich der von
der Staatsanwaltschaft Köln durchgeführten Auswertung des Mobiltelefons sind 45 derartige
Dateien gefunden worden. Schon aufgrund der Anzahl der Dateien ist es bei lebensnaher
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