entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte als
Wert des Streitgegenstandes an.
Rechtsmittelbelehrung
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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde
eingelegt werden.
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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument
nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung
über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung –
ERVV) erfolgen.
41
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich
oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143
Münster, eingeht.
42
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu
begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden
ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach
Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag
enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben
ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
43
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch
einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind
Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung
zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in §
67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes
gleichgestellten Personen zugelassen.
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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die
Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig
erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor
Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach
Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als
elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem
Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro
übersteigt.
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