Betrachtung ausgeschlossen, dass der Antragsteller die Dateien nicht erkannt und sie dadurch, dass er sie nicht gelöscht hat, letztlich auch gebilligt hat. Die Speicherung dieser Dateien stellt einen erheblichen Verstoß gegen die Pflichten aus § 8 SG (Eintreten für die demokratische Grundordnung) gegen die allgemeinen Verhaltenspflichten aus § 17 SG dar. 17 Ferner hat die Antragsgegnerin zu Recht auf die dem Antragsteller vorgeworfenen Betrugsund Urkundsdelikte abgestellt. Dabei musste die Antragsgegnerin nicht den Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens auf der Grundlage der Anklageschrift vom 16. März 2021 abwarten. Denn der Antragsteller ist am 11. Oktober 2019 in der „D. Apotheke“ in C. H. angetroffen worden, als er ein auf eine angebliche Person namens K. E. ausgestelltes – unechtes – Rezept einlösen wollte. Darüber hinaus sind nach der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln auf weiteren für diese Person ausgestellten Rezepten Fingerabdrücke des Antragstellers gefunden worden. Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung dieses Sachverhalts konnte und musste die Antragsgegnerin das tatsächliche Geschehen, das der Antragsteller bislang nicht in Abrede gestellt hat, im Entlassungsverfahren berücksichtigen. 18 Auch dieses Verhalten stellt eine schwerwiegende Verletzung der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 SG dar. Allerdings begründet nicht jedes außerdienstliche Fehlverhalten einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht, sondern außerdienstliches Fehlverhalten verletzt § 17 Abs. 2 Satz 1 SG auch ohne zusätzlichen Bezug zur Dienstausübung regelmäßig nur dann, wenn das Strafrecht dafür eine mittelschwere Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) androht, 19 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 2 WD 5/13 –, juris, 20 Rn. 57. So liegt der Fall hier: Sowohl für den hier in Betracht kommenden Betrug als auch für eine etwaige Urkundenfälschung beträgt die Strafandrohung in §§ 265, 267 StGB jeweils bis zu 5 Jahre. Im Übrigen besteht auch ein dienstlicher Bezug darin, dass der Antragsteller als Soldat auf Zeit ein Rezept aus Bundeswehrbeständen und mit einer angeblichen Verordnung durch das Sanitätsversorgungszentrum J. -P. in der Apotheke vorgelegt hat. 21 Unstreitig ist auch, dass im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers am 18. Dezember 2019 an verschiedenen Stellen in der Wohnung und im Pkw des Antragstellers Drogen, verschreibungspflichtige Medikamente und dem Waffengesetz unterfallende Waffen und Munition aufgefunden wurden. Soweit der Antragsteller nunmehr eine eidesstattliche Erklärung eines Herrn N. T. vorlegt, nach der die aufgefunden Gegenstände ihm und nicht dem Antragsteller gehörten, bedarf es keiner abschließenden Bewertung dieser Erklärung. Denn schon der Besitz der rechtsradikalen und rassistischen Dateien und die Verwendung unechter dienstlicher Rezepte stellen Dienstpflichtverletzungen dar, die jeweils für sich genommen den Tatbestand des § 55 Abs. 5 SG erfüllen. Gleichwohl weist die Kammer darauf hin, dass die vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht hinreichend klärt, wie es dazu kam, dass Herr T. unbemerkt an unterschiedlichsten Stellen in der Wohnung (in einer Kommode im Wohnzimmer, in einer Dose auf einem Küchenschrank, in einer Kommode im Schlafzimmer und im Pkw des Antragstellers) die Gegenstände deponiert hat und weshalb der Antragsteller im Verlauf der Wohnungsdurchsuchung keine Angaben dazu gemacht hat, dass dies nicht seine Gegenstände seien. Auch muss die Kammer den Umstand nicht bewerten, dass der Vater des Antragstellers die Kosten der notariellen Urkunde über die eidesstattliche Versicherung trägt. 22 23

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