- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BEG-SchlußG aufgegeben hat (vgl. BGH RzW 1968, 332 Nr. 25). Diese Erwägungen müssen die medizinische Seite des Anspruchs betreffen; es genügt nicht, daß wie hier die Mitwirkung aus medizinischen Gründen verweigert wird. Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf erneute Prüfung nach Art. III Nr. 1 Abs. 4, 1 BEG-SchlußG. Hierzu ist im Berufungsurteil ausgeführt: Bei richtiger Ausdeutung des Inhalts und Zusammenhangs dieser Regelung könne derjenige Berechtigte nachmelden, dessen früher im Wege des Nachschiebens geltend gemachter Anspruch auf Grund der bisher geltenden Rechtsauffassungen aus formellen Gründen abgelehnt worden sei und mit Rücksicht darauf die Befugnis zum Nachschieben nicht unmittelbar auf §189 a BEG stützen könne. Nur in diesem Falle stehe die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der früheren Entscheidung einer erneuten Prüfung und Entscheidung über den Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Deshalb müsse die frühere Entscheidung gerade darauf beruhen, daß der nachgeschobene Anspruch verspätet und daher nicht mehr zulässig sei. Wer einen auf andere Gründe gestützten Ablehnungsbescheid unanfechtbar werden lasse, habe kein neues Antragsrecht. Die Ablehnung des Anspruchs der Klägerin beruhe darauf, daß sie eine Untersuchung verweigert habe. Daß eine Klage möglicherweise aus Verspätungsgründen abgewiesen worden wäre, sei unerheblich. Wäre dem Bedeutung beizumessen, dann könnten sich schließlich auch solche Antragsteller auf Art. III Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG berufen, deren Antrag sachlich geprüft, jedoch wegen Fehlens allgemeiner Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt worden sei. Es liege auf der Hand, daß der Gesetzgeber für solche Fälle kein neues Antragsrecht habe eröffnen wollen. Freilich nähmen die Entscheidungsgründe an der Rechtskraft von Urteilen und Bescheiden und an der Rechtsverbindlichkeit grundsätzlich nicht teil. Das schließe aber nicht aus, daß der Gesetzgeber die Zulässigkeit von Neuanmeldungen von der Berücksichtigung des Inhalts früherer Entscheidungen und damit auch ihrer Gründe abhängig machen könne. Das sei hier geschehen. Mit dieser Begründung kann ein Antragsrecht der Klägerin auf erneute Prüfung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nach Art. III Nr. 1 Abs. 4 i.Verb.m. Abs. 1 BEG-SchlußG nicht verneint werden. Der Berufungsrichter hat nicht dargelegt, worauf er seine Annahme stützt, das Gesetz habe die Zulässigkeit eines Antrags nach Art. III Nr. 1 Abs. 4 i.Verb.m. Abs. 1 an die Begründung früherer Entscheidungen über den erneut erhobenen Anspruch gebunden. Aus den Vorschriften des Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG, insbesondere dessen Absatz 3, auf die Absatz 4 verweist, her nicht mehr zulässig sei. Wer einen auf andere Gründe gestützten Ablehnungsbescheid unanfechtbar werden lasse, habe kein neues Antragsrecht. Die Ablehnung des Anspruchs der Klägerin beruhe darauf, daß sie eine Untersuchung verweigert habe. Daß eine Klage möglicherweise aus Verspätungsgründen abgewiesen worden wäre, sei unerheblich. Wäre dem Bedeutung beizumessen, dann könnten sich schließlich auch solche Antragsteller auf Art. III Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG berufen, deren Antrag sachlich geprüft, jedoch wegen Fehlens allgemeiner Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt worden sei. Es liege auf der Hand, daß der Gesetzgeber für solche Fälle kein neues Antragsrecht habe eröffnen wollen. Freilich nähmen die Entscheidungsgründe an der Rechtskraft von Urteilen und Bescheiden und an der Rechtsverbindlichkeit grundsätzlich nicht teil. Das schließe aber nicht aus, daß der Gesetzgeber die Zulässigkeit von Neuanmeldungen von der Berücksichtigung des Inhalts früherer Entscheidungen und damit auch ihrer Gründe abhängig machen könne. Das sei hier geschehen. Mit dieser Begründung kann ein Antragsrecht der Klägerin auf erneute Prüfung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nach Art. III Nr. 1 Abs. 4 i.Verb.m. Abs. 1 BEG-SchlußG nicht verneint werden. Der Berufungsrichter hat nicht dargelegt, worauf er seine Annahme stützt, http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384466 3 von 5 6/7/2022

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