- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Die 1891 in W. geborene jüdische Klägerin lebt seit 1930 in Paris und erwarb am 31. Dezember
1957 die französische Staatsangehörigkeit.
Sie beantragte 1957 Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung und, nach Zuerkennung von
3.900 DM durch unanfechtbaren Bescheid vom 25. August 1959, am 11. Mai 1960 Entschädigung
für Gesundheitsschaden, dies ohne jede nähere Angabe über ihre Beschwerden. Die
Entschädigungsbehörde ordnete die Untersuchung der Klägerin an. Diese wurde auf die
Rechtsfolgen einer grundlosen Weigerung der Untersuchung hingewiesen. Der Bevollmächtigte
zeigte der deutschen Auslandsvertretung ohne Begründung an, daß die Klägerin es ablehne, sich
untersuchen zu lassen. Darauf lehnte die Entschädigungsbehörde nach "Vorbescheid" den Anspruch
wegen Gesundheitsschadens durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 14. April 1961 nach §7
der 2. DV-BEG ab.
Am 29. November 1965 verlangte die Klägerin Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG mit der
Begründung, sie habe durch die Ablehnung der Untersuchung auf den Rentenanspruch verzichtet.
Der Bescheid gemäß §7 der 2. DV-BEG sei daher nach Erledigung des Entschädigungsantrags
ergangen und ohne Rechtswirkungen.
Die Entschädigungsbehörde hat die Angleichung abgelehnt, weil der Rentenanspruch nicht aus
medizinischen Gründen, sondern wegen Verweigerung der ärztlichen Untersuchung abgelehnt
worden sei.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Im Berufungsverfahren hat sich die Klägerin auf ein
Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 Abs. 4, 1 i.Verb.m. Art. I Nr. 112 BEG-SchlußG, §189 a BEG
n.F. berufen und geltend gemacht, die Anmeldung vom 11. Mai 1960 sei verspätet gewesen. Eine
Klage gegen den Bescheid vom 14. April 1961 hätte keinen Erfolg gehabt. §189 a BEG berechtige
sie zu erneuter Geltendmachung des Anspruchs.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im
Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter hat die Voraussetzungen der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 i.Verb.m. Nr. 1
Abs. 1 a BEG-SchlußG verneint, weil der Anspruch nicht durch Verzicht oder Rücknahme vor Erlaß
des Bescheides vom 14. April 1961 geregelt worden sei.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG setzt eine Regelung
durch übereinstimmende oder einseitige Erklärung (Vergleich - Verzicht bzw. Rücknahme) voraus.
Die Vorschrift greift nicht ein, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag beschieden hat; auf die
Beweggründe des Antragstellers für die Verweigerung der Untersuchung kommt es nicht an (BGH
RzW 1969, 361 Nr. 41). Die Erklärung des Antragstellers, er verweigere die Untersuchung, hat
dessen Mitwirkung und nicht die Erledigung des Anspruchs zum Gegenstand. Aus der
Nichtmitwirkung folgt rechtlich der Verlust des Anspruchs. Der Erklärung kann nicht im Blick auf
das, was sie nach der Vorstellung des Antragstellers bewirkt, die Bedeutung eines Verzichts
beigemessen werden. Das zeigt der Streitfall: Die Klägerin hat nach der Ablehnung erklärt, sie habe
zur Zeit der Aufforderung in Scheidung gelebt und sich wegen Überreizung und Depressionen nicht
im Stande gefühlt, sich einer Expertise zu stellen; nunmehr fühle sie sich hinreichend gefestigt und
bitte um Untersuchung. Der Klägerin lag also fern zu erklären, daß sie auf den
Entschädigungsanspruch verzichte, obwohl sie sich mit dem Verlust dieses Anspruchs nach
damaliger Rechtslage abfand.
Damit steht auch fest, daß die Klägerin, wäre in ihrem Verhalten ein Verzicht zu sehen, den
Anspruch nicht aus medizinischen Erwägungen im Sinne des Art. IV Nr. 2 i.Verb.m. Nr. 1 Abs. 1 a
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6/7/2022