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BEG-SchlußG aufgegeben hat (vgl. BGH RzW 1968, 332 Nr. 25). Diese Erwägungen müssen die
medizinische Seite des Anspruchs betreffen; es genügt nicht, daß wie hier die Mitwirkung aus
medizinischen Gründen verweigert wird.
Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf
erneute Prüfung nach Art. III Nr. 1 Abs. 4, 1 BEG-SchlußG. Hierzu ist im Berufungsurteil
ausgeführt: Bei richtiger Ausdeutung des Inhalts und Zusammenhangs dieser Regelung könne
derjenige Berechtigte nachmelden, dessen früher im Wege des Nachschiebens geltend gemachter
Anspruch auf Grund der bisher geltenden Rechtsauffassungen aus formellen Gründen abgelehnt
worden sei und mit Rücksicht darauf die Befugnis zum Nachschieben nicht unmittelbar auf §189 a
BEG stützen könne. Nur in diesem Falle stehe die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der früheren
Entscheidung einer erneuten Prüfung und Entscheidung über den Entschädigungsanspruch nicht
entgegen. Deshalb müsse die frühere Entscheidung gerade darauf beruhen, daß der
nachgeschobene Anspruch verspätet und daher nicht mehr zulässig sei. Wer einen auf andere
Gründe gestützten Ablehnungsbescheid unanfechtbar werden lasse, habe kein neues Antragsrecht.
Die Ablehnung des Anspruchs der Klägerin beruhe darauf, daß sie eine Untersuchung verweigert
habe. Daß eine Klage möglicherweise aus Verspätungsgründen abgewiesen worden wäre, sei
unerheblich. Wäre dem Bedeutung beizumessen, dann könnten sich schließlich auch solche
Antragsteller auf Art. III Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG berufen, deren Antrag sachlich geprüft, jedoch
wegen Fehlens allgemeiner Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt worden sei. Es liege auf der
Hand, daß der Gesetzgeber für solche Fälle kein neues Antragsrecht habe eröffnen wollen. Freilich
nähmen die Entscheidungsgründe an der Rechtskraft von Urteilen und Bescheiden und an der
Rechtsverbindlichkeit grundsätzlich nicht teil. Das schließe aber nicht aus, daß der Gesetzgeber die
Zulässigkeit von Neuanmeldungen von der Berücksichtigung des Inhalts früherer Entscheidungen
und damit auch ihrer Gründe abhängig machen könne. Das sei hier geschehen.
Mit dieser Begründung kann ein Antragsrecht der Klägerin auf erneute Prüfung des Anspruchs auf
Entschädigung für Gesundheitsschaden nach Art. III Nr. 1 Abs. 4 i.Verb.m. Abs. 1 BEG-SchlußG
nicht verneint werden. Der Berufungsrichter hat nicht dargelegt, worauf er seine Annahme stützt,
das Gesetz habe die Zulässigkeit eines Antrags nach Art. III Nr. 1 Abs. 4 i.Verb.m. Abs. 1 an die
Begründung früherer Entscheidungen über den erneut erhobenen Anspruch gebunden.
Aus den Vorschriften des Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG, insbesondere dessen Absatz 3, auf die Absatz
4 verweist, her nicht mehr zulässig sei. Wer einen auf andere Gründe gestützten
Ablehnungsbescheid unanfechtbar werden lasse, habe kein neues Antragsrecht. Die Ablehnung des
Anspruchs der Klägerin beruhe darauf, daß sie eine Untersuchung verweigert habe. Daß eine Klage
möglicherweise aus Verspätungsgründen abgewiesen worden wäre, sei unerheblich. Wäre dem
Bedeutung beizumessen, dann könnten sich schließlich auch solche Antragsteller auf Art. III Nr. 1
Abs. 4 BEG-SchlußG berufen, deren Antrag sachlich geprüft, jedoch wegen Fehlens allgemeiner
Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt worden sei. Es liege auf der Hand, daß der Gesetzgeber für
solche Fälle kein neues Antragsrecht habe eröffnen wollen. Freilich nähmen die
Entscheidungsgründe an der Rechtskraft von Urteilen und Bescheiden und an der
Rechtsverbindlichkeit grundsätzlich nicht teil. Das schließe aber nicht aus, daß der Gesetzgeber die
Zulässigkeit von Neuanmeldungen von der Berücksichtigung des Inhalts früherer Entscheidungen
und damit auch ihrer Gründe abhängig machen könne. Das sei hier geschehen.
Mit dieser Begründung kann ein Antragsrecht der Klägerin auf erneute Prüfung des Anspruchs auf
Entschädigung für Gesundheitsschaden nach Art. III Nr. 1 Abs. 4 i.Verb.m. Abs. 1 BEG-SchlußG
nicht verneint werden. Der Berufungsrichter hat nicht dargelegt, worauf er seine Annahme stützt,
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6/7/2022