- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Die 1891 in W. geborene jüdische Klägerin lebt seit 1930 in Paris und erwarb am 31. Dezember 1957 die französische Staatsangehörigkeit. Sie beantragte 1957 Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung und, nach Zuerkennung von 3.900 DM durch unanfechtbaren Bescheid vom 25. August 1959, am 11. Mai 1960 Entschädigung für Gesundheitsschaden, dies ohne jede nähere Angabe über ihre Beschwerden. Die Entschädigungsbehörde ordnete die Untersuchung der Klägerin an. Diese wurde auf die Rechtsfolgen einer grundlosen Weigerung der Untersuchung hingewiesen. Der Bevollmächtigte zeigte der deutschen Auslandsvertretung ohne Begründung an, daß die Klägerin es ablehne, sich untersuchen zu lassen. Darauf lehnte die Entschädigungsbehörde nach "Vorbescheid" den Anspruch wegen Gesundheitsschadens durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 14. April 1961 nach §7 der 2. DV-BEG ab. Am 29. November 1965 verlangte die Klägerin Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG mit der Begründung, sie habe durch die Ablehnung der Untersuchung auf den Rentenanspruch verzichtet. Der Bescheid gemäß §7 der 2. DV-BEG sei daher nach Erledigung des Entschädigungsantrags ergangen und ohne Rechtswirkungen. Die Entschädigungsbehörde hat die Angleichung abgelehnt, weil der Rentenanspruch nicht aus medizinischen Gründen, sondern wegen Verweigerung der ärztlichen Untersuchung abgelehnt worden sei. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Im Berufungsverfahren hat sich die Klägerin auf ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 Abs. 4, 1 i.Verb.m. Art. I Nr. 112 BEG-SchlußG, §189 a BEG n.F. berufen und geltend gemacht, die Anmeldung vom 11. Mai 1960 sei verspätet gewesen. Eine Klage gegen den Bescheid vom 14. April 1961 hätte keinen Erfolg gehabt. §189 a BEG berechtige sie zu erneuter Geltendmachung des Anspruchs. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter hat die Voraussetzungen der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 i.Verb.m. Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG verneint, weil der Anspruch nicht durch Verzicht oder Rücknahme vor Erlaß des Bescheides vom 14. April 1961 geregelt worden sei. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG setzt eine Regelung durch übereinstimmende oder einseitige Erklärung (Vergleich - Verzicht bzw. Rücknahme) voraus. Die Vorschrift greift nicht ein, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag beschieden hat; auf die Beweggründe des Antragstellers für die Verweigerung der Untersuchung kommt es nicht an (BGH RzW 1969, 361 Nr. 41). Die Erklärung des Antragstellers, er verweigere die Untersuchung, hat dessen Mitwirkung und nicht die Erledigung des Anspruchs zum Gegenstand. Aus der Nichtmitwirkung folgt rechtlich der Verlust des Anspruchs. Der Erklärung kann nicht im Blick auf das, was sie nach der Vorstellung des Antragstellers bewirkt, die Bedeutung eines Verzichts beigemessen werden. Das zeigt der Streitfall: Die Klägerin hat nach der Ablehnung erklärt, sie habe zur Zeit der Aufforderung in Scheidung gelebt und sich wegen Überreizung und Depressionen nicht im Stande gefühlt, sich einer Expertise zu stellen; nunmehr fühle sie sich hinreichend gefestigt und bitte um Untersuchung. Der Klägerin lag also fern zu erklären, daß sie auf den Entschädigungsanspruch verzichte, obwohl sie sich mit dem Verlust dieses Anspruchs nach damaliger Rechtslage abfand. Damit steht auch fest, daß die Klägerin, wäre in ihrem Verhalten ein Verzicht zu sehen, den Anspruch nicht aus medizinischen Erwägungen im Sinne des Art. IV Nr. 2 i.Verb.m. Nr. 1 Abs. 1 a http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384466 2 von 5 6/7/2022

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