- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Ausbildungsschäden geltend gemacht. Angesichts der in dem Schriftsatz vom 31. Dezember 1956 gestellten Anträge und der dazu gemachten Ausführungen handelte die Entschädigungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens, wenn sie es für notwendig hielt, genaue und möglichst zuverlässige Feststellungen über den beruflichen Werdegang des Klägers zu treffen. Selbst wenn die eidesstattliche Erklärung der früheren Geschäftsführerin der Firma, bei der der Kläger als Lehrling beschäftigt gewesen war, bereits die nötigen Angaben enthielt, überschritt die Entschädigungsbehörde doch nicht die Grenzen ihres Ermessens, wenn sie weitere Ermittlungen anstellte, um diese Angaben zu überprüfen, und auch dem Kläger Auflagen machte. Die Entschädigungsbehörde hat allein darüber zu befinden, ob sie einen Sachverhalt durch eidesstattliche Versicherungen für genügend glaubhaft gemacht erachtet oder ob sie zur Glaubhaftmachung noch weitere eidesstattliche Versicherungen oder andere Auskünfte für notwendig hält. Die angestellten weiteren Ermittlungen können schon allein deshalb nicht außerhalb des der Entschädigungsbehörde zustehenden Ermessens liegen, weil die Behörde, wie die Akten ergeben, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des Klägers hatte. Der Kläger hatte an Eides Statt versichert, er hätte auf Grund seiner Leistungen auch auf der Oberrealschule ein Stipendium gehabt. Das Stadtschulamt hat demgegenüber mitgeteilt, daß dies nach den vorliegenden Zensuren unwahrscheinlich sei. Schließlich hat die Entschädigungsbehörde die Grenzen ihres Ermessens auch nicht deswegen überschritten, weil sie den Antragsteller aufgefordert hat, nähere Angaben über Umstände zu Machen, die zwar mit seinem Entschädigungsantrag zusammenhängen, aber selbst nichts mit dem entschädigungspflichtigen Tatbestand zu tun hatten. Die Entschädigungsbehörde konnte dahingehende Auflagen für sachdienlich halten, weil sie glauben konnte, daraus Schlüsse auf das Vorliegen des entschädigungspflichtigen Tatbestandes, insbesondere auch die Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers ziehen zu können. Auch das Berufungsgericht hat den Sachverhalt noch für aufklärungsbedürftig gehalten. Denn es hat den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen und ausgeführt, eine Entscheidung durch das Berufungsgericht selbst sei nicht sachdienlich. Da die Entschädigungsbehörde nach alledem bei ihren noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, mußte der Revision stattgegeben werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO, §225 Abs. 1 BEG. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 15.6.1960 – IV ZR 307/59, BeckRS 1960, 31388402 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31388402 4 von 4 3/22/2022

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