Strafausschließungsgrund darstellt, kann zwar als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden. Im vorliegenden Falle stehen dem jedoch das Ausmaß und die jahrelange Dauer der Verbrechen des Angeklagten sowie die Tatsache entgegen, daß er nicht den geringsten Versuch unternommen hat, sich der Ausführung der Verbrechen zu entziehen. Er hat vielmehr bei ihrer Durchführung, bei der es zudem um die Tötung Wehrloser ging, eine beträchtliche eigene Initiative entwickelt, trat in vielen Fällen brutaler auf, als er es selbst nach den ihm erteilten Weisungen sein sollte, und hat für seine Verbrechen Vorteile niedrigster Art entgegengenommen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen konnten auch die von der Ver- teidigung vorgetragenen Umstände, des Angeklagten, seine Erziehung im Tätigkeit nach der Zerschlagung des wendung des Ausnahmefalles des $ nämlich die persönliche Entwicklung Elternhaus und in der SS sowie seine deutschen Faschismus, nicht zur An211 Abs. 3 StGB führen. Es war viel- mehr dem Antrage des Generalstaatsanwaltes entsprechend auf die Todesstrafe zu erkennen. Wegen der außerordentlichen Verwerflichkeit der von dem Angeklagten begangenen Verbrechen waren ihm die bürgerlichen Ehrenrechte gemäß $ 32 SıGB au Lebenszeit abzuerkennen. | 4 l. Der Hauptträger des organisierten Menschenhandels ist der westdeutsche Staat mit seinen Dienststellen. Er tritt sowohl als akti- ver Organisator auf, fördert aber auch gleichzeitig den Menschenhandel durch andere politische und wirtschaftliche Organisationen. Neben den westdeutschen Staatsorganen und sonstigen Einrichtungen und Organisationen organisieren und finanzieren sowohl die westdeutschen als auch die ausländischen imperialistischen Geheim- dienste den Menschenhandel. 2. Der kalte Krieg ist nach Art. 6a des Statuts des IMT völker- rechtlicher Teil der Planung und Vorbereitung eines Angriffskrieges. Der kalte Krieg ist völkerrechtlich ein Verbrechen gegen den Frieen. In Form des Menschenhandels ist der kalte Krieg darüber hinaus ein Verbrechen gegen die Blenseirlichlkeit, 137

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