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hohen Verantwortung der Deutschen Demokratischen Republik nicht nur
gegenüber dem deutschen, sondern gegenüber allen europäischen Völkern,
das verbrecherische Erbe des deutschen Faschismus und Militarismus zu
von deutschem Boden
sherwinden und den Ausbruch eines 3. Weltkrieges
aus zu verhindern. Deshalb bestimmt Artikel 144 Abs. 2 der Verfassun;,
daß den bestehenden Bestimmungen zur Überwindung des Nationalsozia-
lismus und Militarismus und zur Wiedergutmachung des von ihnen verschuldeten Unrechts nicht die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte
entgegengehalten werden können, Den vorrangig geltenden völkerrechtlichen Normen stehen daher auch die im ıfationalen Strafrecht enthaltenen
Verjährungsbestimmungen nicht entgegen. Das trifft auch auf die durch
den Angeklagten begangenen Straftaten zu, die als Verbrechen gegen die
Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu kennzeichnen sind und Jdamit der
Verjährung nicht unterliegen.
Der Angeklagte ist schuldig, in der Zeit der faschistischen Gewaltherr-
schaft in Deutschland als Hauptscharführer des SS-Totenkopf-Verbandes
und der Waffen-SS in Konzentrationslagern und auf dem Territorium der
UdSSR schwerste vorsätzliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit und
Kriegsverbrechen begangen zu haben, die sich gegen das Leben und die
Gesundheit einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Menschen richte-
ten und als Mord ($ 211 StGB), Beihilfe zum Mord ($$ 211, 49 StGB),
Mordkomplott ($ 49b StGB) und gefährliche Körperverletzung ($$ 223,
Ä
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223 a SıGB) strafbar sind. Der Angeklagte hat Verbindungen angehört, die Verbrechen gegen das
Leben bezweckten oder als Mittel für andere verbrecherische Ziele in Aussicht nahmen. Er gehörte als Oberscharführer und als Hauptscharführer
sowohl dem SS-Totenkopf-Verband als auch später der Waffen-S5 an, den
wichtigsten Stützen des faschistischen deutschen Imperialismus bei der
Verwirklichung seiner Ausrottungspolitik.
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Im Urteil des Internationalen Militärtribunals in Nürnberg wurde über
die SS festgestellt:
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„Die SS wurde für Zwecke eingesetzt, welche gemäß der Satzung
des Gerichtshofes verbrecherisch waren, nämlich für die Verfolgung
und Ausrottung der Juden, Grausamkeiten und Tötungen in Kon-
zentrationslagern, Übergriffe in der Verwaltung besetzter Gebiete,
Durchführung des Zwangsarbeitsprogramms sowie Mißhandlung und
Ermordung von Kriegsgefangenen.“
Aus diesen Gründen
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erklärte das Interüstionale Militärtribunal die SS
als verbrecherische Organisation.
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Der Einsatz des Angeklagten zunächst im Bewachungspersonal, später
als Kommandoführer
und Angehöriger der Stamm-Mannschaft
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des KZ
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