Kommandos 99
. bei der Erschießung
al
/
Ne
mehrerer ihm unbekannter Per-
sonen vor dem DAW-Gelände mitgewirkt zu haben. Die, Feststellungen
über die Verbrechen des Angeklagten als Angehöriger der 20.S5-Grenadier-Division beruhen auf den Einlassungen des Angeklagten.
"Mehrfach hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung, und zwar in
bezug auf bestimmte von den Zeugen geschilderte Verbrechenshandlungen
erklärt, daß er sich dieser bestimmten Einzelvorkommnisse nicht mehr
entsinnen könne. Diese Erklärungen vermögen jedoch nicht die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen zu beeinträchtigen. Bei der Vielzahl von
Verbrechen, die der Angeklagte an einer großen Anzahl ihm häufig per-
sönlich unbekannter Häftling begangen hat, ist es durchaus möglich, daß
er sich nicht aller Einzelheiten erinnert. Den Zeugen dagegen, die einzelne
Verbrechen des Angeklagten beobachteten. oder persönlich erlitten, hat ’
sich seine Person verständlicherweise genau eingeprägt.
Der Angeklagte ist auch geständig, im Jahre 1933 an der Erschlagung
des Arbeiters R. teilgenommen zu haben. Er bestreitet lediglich, ihn ge-
meinsam mit Bork unter Mißhandlungen in die Wachstube des KZ Lichten-
burg getrieben zu haben. Das Oberste Gericht hat seinen insoweit getroffenen Feststellungen jedoch im Hinblick auf die mehrfach im Verfahren
augenfällig gewordenen Erinnerungslücken des Angeklagten die Aussage
des Zeugen Sch. zugrunde gelegt, aus der sich dieser Sachverhalt ergibt.
Aus den gleichen Gründen ist es auch nicht der Erklärung des Angeklagten gefolgt, daß er an der vom Zeugen K. geschilderten Ermordung zweier
sowjetischer Kriegsgefangener im bzw. vor dem Bad nicht mitgewirkt
habe,
;
die Nachbarzelle
betraten,
Nicht erwiesen wurde dagegen, daß der Angeklagte im Jahre 1933 im
KZ Lichtenburg den Häftling H. getötet hat. Der Angeklagte bestreitet.
diese Tat. Zwar hörte der Zeuge Sch., als er sich im Herbst 1933 im Arrest
des KZ Lichtenburg befand, daß an einem Abend mehrere 55-Leute, unter
denen er meinte, den Angeklagten an seiner Stimme erkannt zu haben,
in der
nicht näher
sich ein ihm
bekannter
Häftling befand. Der Zeuge vernahm kurze Zeit darauf, daß dieser Häft“ling von den SS-Leuten geschlagen wurde und vor Schmerzen schrie. Nach
etwa 15 bis 20 Minuten verstummten die Schreie. Als die SS-Leute die
Zelle wieder verließen, hörte der Zeuge, wie ein SS-Mann, dessen Stimme
er als die des Angeklagten zu erkennen glaubte, sagte: „Der hängt da, wie
‘ein abgestochenes Karnickel; ich habe ihm noch 18 Dolchstiche gegeben.“
Wie der Zeuge später feststellen konnte, war sein Zellennachbar an dem
betreffenden Abend tatsächlich ermordet worden. Durch diese nur auf
dem Gehör beruhenden
Wahrnehmungen
des Zeugen kann jedoch nicht
mit Sicherheit nachgewiesen werden, daß der Angeklagte tatsächlich an der
Ermordung des Häftlings teilgenommen hat, da die damaligen
Gegebenheiten
”
Irrtum
einen möglichen
|
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an a
sur
.
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des Zeugen
|
örtlichen
nicht ausschließen.
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