Zusammenhang mit diesen Formulierungen sind stets der Zeitpunkt ihrer Äußerung, sowie
der Gesamtzusammenhang zu beachten. Der Angeschuldigte nutzte die Redewendung des
Ausspielens einer Karte als Reakhon auf die Erklärungen der Zeugin Q-C vom 27.06.2011 vor
dem AG T, wonach sie einen Zusammenhang mit dem Vorwurf des Angeschuldigten - sie sei
eine Lügnerin - und ihrer SchwerbehinderteneigenschaX beziehungsweise ihrer
Religionszugehörigkeit vermutete. Diese Argumentahon nahm der Angeschuldigte sodann
auf, ohne damit das Ziel zu verfolgen, gesamte Menschengruppen oder die Zeugin persönlich
zu diffamieren. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Shmmung der Beteiligten in dem oder
den zugrundeliegenden Verfahren bereits erheblich aufgeheizt war. Die Zeugin haJe selbst
ihre Schwerbehinderung und Religion ohne erkennbaren Sachzusammenhang erwähnt. Dem
Angeschuldigten ging es m. E. in der Folgezeit darum, diese - für ihn nicht nachvollziehbare Argumentahonsstruktur aufzugreifen und argumentahv für sich und gegen die Zeugin zu
nutzen. 2. Zuzushmmen ist dem Anwaltsgericht auch bei der Feststellung, wonach es sich bei
den Äußerungen - insbesondere im Zusammenhang mit dem Wort „spanisch“ um geschmacklose und unangemessene Anspielungen handelt, die jedoch noch nicht
den Tatbestand einer Beleidigung erfüllen. Hier ist kein direkter Bezug zu EigenschaXen
oder Verhaltensweisen der Zeugin festzustellen, auch wenn es sich um
entsprechende Anspielungen gehandelt haben dürXe. Nachdem sich die Zeugin zuvor über
eine Verbindung zwischen ihrer türkischen Abstammung und dem Wort „türken“
beschwerte, griff der Angeschuldigte auch dies auf und deutete so an, dass auch andere
Redewendungen Begriffsähnlichkeiten zu der Bezeichnung von Staaten aufweisen. Auch kann
den Äußerungen nicht entnommen werden, dass der Angeschuldigte die Zeugin als
besonders begriffsstutzig darstellen wollte. Zwar führt der Angeschuldigte
einen Klammerzusatz („Frau Q-C: (...)“) an; dieser muss jedoch wohl chronologisch
eingeordnet werden. Der Angeschuldigte spricht die Zeugin in dem Schreiben an
die 25 26 27 28 Rechtsanwaltskammer persönlich an und möchte damit deutlich machen,
wenn auch in überspitzter Form, dass Frau Q-C - sollte sie Kenntnis von dem Schreiben
erhalten - ihm diese Bemerkungen nicht vorhalten solle. Jegliche Äußerungen stehen in
einem unmiJelbaren Zusammenhang mit der früheren Auseinandersetzung zwischen
dem Angeschuldigten und der Zeugin. Auch kann dem Angeschuldigten nicht das anwaltliche
Privileg „im Kampf um das Recht“ verwehrt bleiben. Zwar tähgte der Angeschuldigte diese
Aussagen nicht in einer anwaltlichen Auseinandersetzung in einem Mandat, sondern in