185 StGB. Rechtsanwalt F habe durch seine Aussagen nicht den Eindruck erweckt,
dass Personen mit Migrahonshintergrund oder Personen jüdischen Glaubens
generell versuchten, gesellschaXliche Vorteile durch Geltendmachung eben dieser AJribute
zu erreichen. Auch könne aus dieser Formulierung nicht geschlossen werden, Frau Q-C
sei intellektuell und argumentahv nicht in der Lage, ihre Interessen zu vertreten. Dies
könne der Angeschuldigte schon deshalb nicht gemeint haben, da er sich sehr wohl mit
den Argumenten der Zeugin auseinandersetzte und damit zeige, dass er sie
für argumentahonsfähig halte. Auch die Benutzung des Wortes „spanisch“ - samt
des Klammerzusatzes - sei nicht geeignet, eine Begriffsstutzigkeit der Frau Q-C zu
implizieren. Dabei müsse beachtet werden, dass der Ursprung dieser Wortverwendung durch
den Angeschuldigten darin zu sehen sei, dass der Angeschuldigte das Wort „türken“
verwendet habe und somit das Unbehagen der Zeugin ausgelöst habe. Die Verwendung der
Wörter „türken“ und „spanisch“ stände daher in einem gewissen Zusammenhang
und verdeutlichten den Willen, einen Wortwitz zu erzeugen. Unter Beachtung des ShlmiJels
der Ironie - wenn auch in geschmackloser Weise - läge eine Beleidung im Sinne des §
185 StGB durch den Angeschuldigten nicht vor. Dies sei jedoch zwingende Voraussetzung
für das Vorliegen einer zu ahnenden Pflichtverletzung gem. § 43, 43a Abs. 3 BRAO. 4. Gegen
diesen Beschluss des AnwG L vom 01.04.2015 legte die GeneralstaatsanwaltschaX am
22.04.2015 fristgerecht soforhge Beschwerde ein. In der Begründung vom 22.06.2015 führt
die GeneralstaatsanwaltschaX aus, dass bereits die Privilegien eines Rechtsanwalts im
„Kampf um das Recht“ nicht vorlägen. Rechtsanwalt F habe nicht zur Wahrnehmung von
Mandanteninteressen gehandelt, sondern vielmehr in einem förmlichen Verfahren, welches
sein Verhalten hinsichtlich der Einhaltung von Berufspflichten überprüfen sollte. Weiterhin
seien die Äußerungen in keinem prozessualen Wortgefecht getähgt worden. Außerdem
handele es sich bei den Aussagen um keine Form der Ironie. Es stünde im Vordergrund, die
Zeugin verächtlich zu machen. Das Gesamtbild spräche dafür, dass der Angeschuldigte die
Ehre der Zeugin habe herabwürdigen wollen. Die GeneralstaatsanwaltschaX hat beantragt a)
den angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer
L vom 01.04.2015 aufzuheben und b) das Hauptverfahren vor dem Anwaltsgericht für den
Bezirk der Rechtsanwaltskammer L zu eröffnen. B. Die soforhge Beschwerde der
GeneralstaatsanwaltschaX ist unbegründet. Die Ablehnung der Eröffnung des
anwaltsgerichtlichen Verfahrens durch das Anwaltsgericht ist zu Recht erfolgt. I. Nach § 43a