Zusammenhang mit diesen Formulierungen sind stets der Zeitpunkt ihrer Äußerung, sowie der Gesamtzusammenhang zu beachten. Der Angeschuldigte nutzte die Redewendung des Ausspielens einer Karte als Reakhon auf die Erklärungen der Zeugin Q-C vom 27.06.2011 vor dem AG T, wonach sie einen Zusammenhang mit dem Vorwurf des Angeschuldigten - sie sei eine Lügnerin - und ihrer SchwerbehinderteneigenschaX beziehungsweise ihrer Religionszugehörigkeit vermutete. Diese Argumentahon nahm der Angeschuldigte sodann auf, ohne damit das Ziel zu verfolgen, gesamte Menschengruppen oder die Zeugin persönlich zu diffamieren. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Shmmung der Beteiligten in dem oder den zugrundeliegenden Verfahren bereits erheblich aufgeheizt war. Die Zeugin haJe selbst ihre Schwerbehinderung und Religion ohne erkennbaren Sachzusammenhang erwähnt. Dem Angeschuldigten ging es m. E. in der Folgezeit darum, diese - für ihn nicht nachvollziehbare Argumentahonsstruktur aufzugreifen und argumentahv für sich und gegen die Zeugin zu nutzen. 2. Zuzushmmen ist dem Anwaltsgericht auch bei der Feststellung, wonach es sich bei den Äußerungen - insbesondere im Zusammenhang mit dem Wort „spanisch“ um geschmacklose und unangemessene Anspielungen handelt, die jedoch noch nicht den Tatbestand einer Beleidigung erfüllen. Hier ist kein direkter Bezug zu EigenschaXen oder Verhaltensweisen der Zeugin festzustellen, auch wenn es sich um entsprechende Anspielungen gehandelt haben dürXe. Nachdem sich die Zeugin zuvor über eine Verbindung zwischen ihrer türkischen Abstammung und dem Wort „türken“ beschwerte, griff der Angeschuldigte auch dies auf und deutete so an, dass auch andere Redewendungen Begriffsähnlichkeiten zu der Bezeichnung von Staaten aufweisen. Auch kann den Äußerungen nicht entnommen werden, dass der Angeschuldigte die Zeugin als besonders begriffsstutzig darstellen wollte. Zwar führt der Angeschuldigte einen Klammerzusatz („Frau Q-C: (...)“) an; dieser muss jedoch wohl chronologisch eingeordnet werden. Der Angeschuldigte spricht die Zeugin in dem Schreiben an die 25 26 27 28 Rechtsanwaltskammer persönlich an und möchte damit deutlich machen, wenn auch in überspitzter Form, dass Frau Q-C - sollte sie Kenntnis von dem Schreiben erhalten - ihm diese Bemerkungen nicht vorhalten solle. Jegliche Äußerungen stehen in einem unmiJelbaren Zusammenhang mit der früheren Auseinandersetzung zwischen dem Angeschuldigten und der Zeugin. Auch kann dem Angeschuldigten nicht das anwaltliche Privileg „im Kampf um das Recht“ verwehrt bleiben. Zwar tähgte der Angeschuldigte diese Aussagen nicht in einer anwaltlichen Auseinandersetzung in einem Mandat, sondern in

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