Abs. 3 BRAO ist ein Verhalten eines Rechtsanwalts unsachlich, bei dem es sich um
herabsetzende Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder
der 15 16 17 18 Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. Diese Regelung entspricht
dem, was zur Aufrechterhaltung einer funkhonsfähigen Rechtspflege unerlässlich und
daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.07.1987 1 BvR 195/87). Ob eine Äußerung als anlassbezogen zu bezeichnen ist, muss aus Sicht
eines vernünXigen DriJen beurteilt werden (Zuck, in Gaier, Wolf, Göcken,
Anwaltliches Berufsrecht, § 43a BRAO Rn. 86b). Herabsetzende Äußerungen, zu denen
andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben, sind jedoch nur
dann berufsrechtlich ahndbar, wenn sie strafrechtlich die Schwelle zur Beleidigung
überschreiten (vgl. Feuerich/Weyland/Böhnlein BRAO § 43a Rn. 35 f. m. w. N.).
Der Beleidigungstatbestand ist nur dann erfüllt, wenn die Äußerung nicht in
Wahrnehmung berechhgter Interessen im Sinne des § 193 StGB getähgt wurde. Im „Kampf
um das Recht“ wird die Stellung der Rechtsanwälte jedoch insofern gestärkt, dass - soweit es
die Wahrnehmung des Anwaltsberufs erfordert - Äußerungen von Rechtsanwälten auch
dann weitgehend straffrei sind, wenn sie eine Ehrverletzung darstellen (BVerfG, Beschluss
v. 28.07.2014 - 1 BvR 482/13). Dies gilt grundsätzlich auch für scharfe Äußerungen
sowie starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte und sogar
Argumentahonen „ad personam“ (vgl. BVerfG, a. a. O.). Im Rahmen der Prüfung der
Wahrnehmung berechhgter Interessen (vgl. § 193 StGB) ist eine fallbezogene Abwägung
zwischen den Grundrechten der Berufsfreiheit - gegebenenfalls unter Einbeziehung der
Meinungsfreiheit - und den Rechtsgütern, deren Schutz die einschränkende Norm bezweckt,
verfassungsrechtlich geboten (BVerfG, Beschluss v. 14.02.2000 - 1 BvR 390/95). Das
Bundesverfassungsgericht hat zuletzt in einem Beschluss vom 28.07.2014 deutlich gemacht,
dass die - regelmäßig notwendige - Abwägung der widerstreitenden Grundrechtsinteressen
dann nicht vorzunehmen ist, wenn die getähgten Äußerungen als Schmäh- krihk einzuordnen
sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014 -1 BvR 482/13). Allerdings ist der Begriff der
Schmähkrihk wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng zu definieren.
Eine überzogene oder ausfällige Krihk stellt für sich genommen noch keine Schmähung dar.
Vielmehr muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der
Sache im Vordergrund steht. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das
sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung im Sinne einer