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Die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung im Sinne von § 129
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Abs. 2 StGB waren nach dem Ermittlungsstand im Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung erfüllt. Danach sind die für eine Vereinigung erforderlichen organisatorischen, personellen, zeitlichen und interessenbezogenen Elemente gegeben.
Nach den vor der Anordnung gewonnenen Erkenntnissen verfügte die Gruppe
zwar über einen vergleichsweise geringen Organisationsgrad; ihre Mitglieder
wirkten jedoch unter der koordinierenden Anleitung des Y.
zusammen,
um ein über die Begehung der Straftaten hinausgehendes, als antisemitisch zu
bewertendes Ziel zu erreichen (vgl. näher zu den Voraussetzungen BGH, Urteil
vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.). Nach den Ermittlungsergebnissen galten die Anschläge insbesondere Synagogen. Soweit die
Sakralbauten noch als jüdische Gotteshäuser genutzt werden, sind sie als dem
Gottesdienst gewidmete (unbewegliche) Sachen im Sinne des Tatbestandes
der gemeinschädlichen Sachbeschädigung gemäß § 304 Abs. 1 StGB zu beurteilen (vgl. für Kirchengebäude LK/Goeckenjan, StGB, 13. Aufl., § 304 Rn. 6 f.;
MüKoStGB/Wieck-Noodt, 4. Aufl., § 304 Rn. 9 f.; NK-StGB/Kargl, 6. Aufl., § 304
Rn. 5 f., jeweils mwN). Aber auch soweit dort gegenwärtig etwa der Öffentlichkeit
zugängliche kulturelle oder wissenschaftliche Einrichtungen untergebracht sind,
unterfallen sie dieser Strafnorm (s. LK/Goeckenjan aaO, Rn. 14 ff.; MüKoStGB/
Wieck-Noodt aaO, Rn. 18 ff.; NK-StGB/Kargl aaO, Rn. 11 ff., jeweils mwN). Nach
der maßgebenden Verdachtslage war das „Operativteam“ somit gemäß seinen
Zwecken und seiner Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet, die im
Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Gleiches würde gelten, sollte die Gruppierung geplant haben, ihr übergeordnetes Ziel
allein durch (einfache) Sachbeschädigungen nach § 303 Abs. 1 StGB zu verfolgen.
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cc) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit diejenige des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (§ 169 Abs. 1 StPO) ergab sich aus