-5- späten Abend des 17. November 2022 einen Molotow-Cocktail gegen einen Gebäudeteil einer Schule in B. , deren Gelände an den rückwärtigen Bereich der dortigen Synagoge grenzt. 11 (1) Der Anfangsverdacht zu der Gruppierung, der Anbindung an die Quds-Kräfte und der Beteiligung des Beschuldigten stützte sich vornehmlich auf Behördenzeugnisse. Die dortigen Angaben fanden indizielle Bestätigung durch weitere Ermittlungsergebnisse. Insbesondere hat sich J. bei seiner Beschul- digtenvernehmung dahin eingelassen, er habe im Auftrag einer Person X - womit er aus Gründen des Selbstschutzes naheliegend Y. den Brandsatz auf das Schulgebäude in B. ein Zeuge ausgesagt, J. bezeichnet hat - geworfen. Darüber hinaus hat habe ihn aufgefordert, am 17. November 2022 gegen 23 Uhr gemeinsam mit ihm einen Brandanschlag auf die Synagoge in Do. zu verüben; zudem hat der Zeuge bekundet, nach seiner Kenntnis habe J. der täglich mit Y. 12 , telefoniere, den Auftrag aus dem Iran erhalten. Wegen weiterer Einzelheiten zur Beweislage wird auf die Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 24. April 2023 verwiesen. 13 (2) In rechtlicher Hinsicht ist der dem Beschuldigten angelastete Sachverhalt jedenfalls als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB zu beurteilen. Darauf, ob daneben der Verdacht der Gründung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB) und der Beihilfe zur gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 Abs. 1 StGB) oder zur Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) stand, kommt es hier ebenso wenig an wie auf eine konkurrenzrechtliche Bewertung der in Betracht kommenden Delikte.

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