-4- § 102 Rn. 12 ff.). Ein solcher ausreichend konkreter Verdacht kann grundsätzlich auch durch ein Behördenzeugnis begründet werden (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 - StB 7/18, juris Rn. 6; vom 6. Februar 2019 - 3 StR 280/18, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 4 mwN; vom 5. Juni 2019 - StB 6/19, juris Rn. 8), zumal die Durchsuchung dazu dienen kann, die Qualität der Angaben zu überprüfen, und nicht nur zur Belastung, sondern ebenso zur Entlastung des Beschuldigten beizutragen vermag (s. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - StB 40/22, NStZ-RR 2022, 380). bb) Nach diesen Maßstäben lagen zureichende Gründe für folgenden Ver- 8 dacht vor: Spätestens ab Juni 2022 schloss sich der Beschuldigte mit dem sich seit 9 dem Vorjahr in der Islamischen Republik Iran aufhaltenden Mitbeschuldigten Y. , dem Mitbeschuldigten K. sowie dem gesondert Verfolg- ten J. zusammen, um in Deutschland Anschläge auf Synagogen und gegebe- nenfalls andere jüdische Einrichtungen zu verüben. In der Nacht vom 17. auf den 18. November 2022 feuerte K. mit einer scharfen Schusswaffe in Y. s Auftrag mehrfach auf das Rabbinerhaus der Alten Synagoge E. . In diesem unmittelbar an das ehemalige Gotteshaus angebauten Ge- bäude befindet sich das S. Geschichte an der Universität D. -Institut für deutsch-jüdische . Den Auftrag erhielt K. unter Beteiligung des Beschuldigten. 10 Innerhalb der Gruppierung („Operativteam“) nahm Y. in Zusam- menarbeit mit einer staatlichen Stelle im Iran, den Quds-Kräften der Revolutionsgarde, eine koordinierende Funktion ein. Auf seine Aufforderung warf J. am

Select target paragraph3