-3- 3 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. 4 1. Die Beschwerde ist zulässig. Ihr Ziel ist noch nicht prozessual überholt und daher nicht in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme umzudeuten. Angesichts der nicht abgeschlossenen Durchsicht der vorläufig sichergestellten elektronischen Speichermedien dauert die Durchsuchungsmaßnahme weiterhin an (s. BGH, Beschluss vom 18. November 2021 - StB 6/21 u.a., NJW 2022, 795 Rn. 5 mwN). 5 2. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung (§§ 102, 105 StPO) lagen vor. 6 a) Gegen den Beschuldigten bestand ein auf konkreten Tatsachen beruhender Verdacht einer Straftat. 7 aa) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, BVerfGK 9, 149, 153; BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - StB 6/19, juris Rn. 7; vom 9. Februar 2021 - StB 9/20 u.a., juris Rn. 9 mwN; vom 30. November 2021 - StB 37/21, juris Rn. 6; LR/Tsambikakis, StPO, 27. Aufl.,

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