Entscheidung nicht zugemutet werden kann (vgl. zu § 39 BeamtStG: OVG NRW, Beschl. v. 17.06.2013 - 6 A 2586/12 -, Juris 13). Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der DienstgeschäYe nach § 66 BBG nicht auf ein vorwerxares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objek^ve Gefährdung des Dienstes. Das Verbot der Führung der DienstgeschäYe dient gemäß § 66 BBG der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofor^ge oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objek^v gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträch^gung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der DienstgeschäYe dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen ErmiPlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhaYe Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgül^ge Auclärung ist den in § 66 Satz 2 BBG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (so auch zu § 39 BeamtStG: OVG NRW, Beschl. v. 30.07.2015 - 6 A 1454/13 -, Juris Rn. 7 ff. m.w.N.). 15 Für ein Verbot der Führung der DienstgeschäYe ist daher keine erschöpfende Auclärung erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofor^ges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der DienstgeschäYe als zwingend geboten erscheinen lassen (vgl. zu § 22 SG: BVerwG, Beschl. v. 19.11.1998 - 1 WB 36.98, Juris Rn.). 16 Dass Letzteres vorliegend der Fall war, stellt das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage. 17 Die Antragsgegnerin hat begründete Zweifel daran, dass der Antragsteller die persönliche und fachliche Eignung für sein Amt besitzt. Denn es gibt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund seiner rechtsextremen und zumindest latent rassis^schen Einstellung nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokra^sche Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Die Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, die auch für das Beamtenverhältnis auf

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