Anordnung der sofor^gen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig; denn es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, dass das Verbot der Führung der DienstgeschäYe offensichtlich zu
Unrecht ausgesprochen worden sein könnte. 10 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht
ausgeführt, dass gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Mai 2016 keine
Bedenken bestünden, insbesondere die fehlende Anhörung vor Erlass des
streitgegenständlichen Bescheides unbeachtlich sei, weil entweder Gründe für ein Absehen
von der Anhörung (gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) vorlägen oder jedenfalls die Möglichkeit
der Nachholung bis zum Abschluss des Klageverfahrens bestehe (vgl. § 45 Abs. 2 VwVfG).
Damit wird dem verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge
getan. 11 Gründe, die gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides sprechen
könnten, ergeben sich nicht aus der Beschwerdebegründung (und sind auch nicht
ersichtlich). 12 Ob zwingende dienstliche Gründe im Sinne von § 66 BBG zu bejahen sind, ist
nach den Kenntnissen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Verbots vorgelegen haben, zu
beurteilen. Da es sich um ein vorläufiges Verbot im Sinne einer materiellrechtlichen
Eilmaßnahme handelt - denn es erlischt gemäß § 66 Satz 2 BBG, wenn nicht bis zum Ablauf
von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sons^ges auf
Rück- nahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes
Verfahren eingeleitet worden ist -, kann keine abschließende Klärung des Sachverhalts
gefordert werden (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O. § 66 Rn. 30). Die endgül^ge Auclärung ist
dem staatsanwaltschaYlichen ErmiPlungsverfahren und dem bereits im Juli eingeleiteten
Entlassungsverfahren vorbehalten. 13 Die Ausübung von DienstgeschäYen setzt nicht voraus,
dass dem Beamten ein Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen ist. Es genügt vielmehr, dass
ihm DienstgeschäYe zur Wahrnehmung übertragen sind, weshalb auch ein Beamter auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst – wie hier – DienstgeschäYe im Sinne der VorschriY ausübt
(vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., § 66 Rn. 16). 14 Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen
Gründe handelt es sich um einen unbes^mmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen
Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer
Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der
Dienstbetrieb erheblich beeinträch^gt würde oder andere gewich^ge dienstliche Nachteile
ernsthaY zu besorgen wären (vgl. zu § 22 SG: BVerwG, Beschl. v. 19.11.1998 - 1 WB 36.98 -,
Juris Rn. 5). Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewich^g sein, dass dem Dienstherrn
die Führung der DienstgeschäYe durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und