Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat Entscheidungsdatum: 05.08.2016 Aktenzeichen: 2 MB 23/16 ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2016:0805.2MB23.16.0A DokumenPyp: Beschluss Normen: § 37 Abs 1 S 1 BBG, § 66 BBG Verbot der Führung der DienstgeschäYe eines Polizeibeamten auf Widerruf bei innerhalb des Dienstbetriebs offenbar gewordener rechtsextremer, zumindest latent rassis^scher Gesinnung Orien^erungssatz 1. Die Ausübung von DienstgeschäYen setzt nicht voraus, dass dem Beamten ein Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen ist. Es genügt vielmehr, dass ihm DienstgeschäYe zur Wahrnehmung übertragen sind, weshalb auch ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst DienstgeschäYe im Sinne des § 66 BBG ausübt.(Rn.13) 2. Für ein Verbot der Führung der DienstgeschäYe ist daher keine erschöpfende Auclärung erforderlich.(Rn.15) 3. Einem Beamten auf Widerruf kann bei innerhalb des Dienstbetriebs offenbar gewordener rechtsextremer, zumindest latent rassis^scher Gesinnung die Führung der DienstgeschäYe verboten werden.(Rn.18) 4. Der Umstand, dass der Polizeibeamte auf Widerruf sich noch im Ausbildungsverhältnis befindet und keinen Außenkontakt hat, führt nicht dazu, dass das ausgesprochene Verbot der Führung der DienstgeschäYe unverhältnismäßig ist.(Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SchleswigHolsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 22. Juni 2016, 12 B 17/16, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 22. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller ist Polizeikommissaranwärter im 72. Studienjahrgang an der Hochschule Bund - Fachbereich Bundespolizei. Mit Bescheid vom 2. Mai 2016 verbot der Präsident der Bundespolizeiakademie dem Antragsteller die Führung der DienstgeschäYe und ord- nete die sofor^ge Vollziehung an. Zur Begründung hieß es, das Verhalten des Antragstellers innerhalb des Dienstbetriebs offenbare eine rechtsextreme zumindest latent rassis^sche Gesinnung. Seine Äußerungen und Verhaltensweisen ließen auf eine für den Polizeivollzugsdienst untragbare charakterliche Grundeinstellung und eine ^efe Missachtung der ihm auferlegten Pflicht schließen, die freiheitlich demokra^sche Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und für deren Einhaltung einzutreten. 2 Dem war vorausgegangen, dass Studierende seines Jahrgangs gegenüber dem

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