zugeflossenen Einnahmen in den einfachen Dienst eingereiht und als Schadenszeitraum die
Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1948 zugrundegelegt. Der Kläger hat Klage
erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn zu zahlen 1.eine
Kapitalentschädigung für die Zeit von April 1933 bis 30. September 1952 wegen
Verlustes seiner Einkünfte als Schächter, 2.eine weitere Kapitalentschädigung wegen
Berufsschadens als Viehhändler für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 1. November 1953 und
von diesem Zeitpunkt ab eine Rente auf Lebenszeit. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, das beklagte Land zu
verurteilen, an ihn zu zahlen 1.eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. April 1933 bis
30. September 1952 wegen Verlustes seiner Einkünfte als Schächter, 2.eine weitere
Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens in Höhe von 32.560 DM. Das Oberlandesgericht
hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger
wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen eine weitere Kapitalentschädigung von
18.210 DM zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es unter Zurückweisung der Berufung des
Klägers abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger
die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung in
Höhe von 14.350 DM. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten
lassen. Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das im Gesetz
vom 21. April 1933 enthaltene Schächtverbot sei als eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne der
§§1, 2 BEG anzusehen. Die Maßnahme habe sich auch gegen diejenigen gerichtet, die den
Ritus der Schächtung aktiv ausübten. Der Kläger sei daher wegen Verdrängung aus seiner
Tätigkeit als Schächter zu entschädigen. Dieser Berufsschaden wie die Schädigung, die der
Kläger in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Viehhändler erlitten habe, seien nach §113
BEG gemeinsam zu entschädigen. Der Entschädigungsanspruch des Klägers sei wie der eines
selbständig Erwerbstätigen zu behandeln, da die Einkünfte des Klägers als Viehhändler und
als Schächter annähernd gleich gewesen seien. In den letzten 3 Jahren vor Beginn der
Verfolgung habe der Kläger als Viehhändler ein durchschnittliches Jahreseinkommen von
2.838 RM erzielt, während ihm für seine Tätigkeit als Schächter ein Jahreseinkommen von
2.400 RM von der jüdischen Gemeinde Burgsteinfurt garantiert gewesen sei. Mit
einem Gesamtdurchschnittseinkommen von 5.238 RM sei der bei Beginn der Verfolgung
bereits 45 Jahre alte Kläger in den mittleren Dienst einzustufen. Eine verfolgungsbedingte
Berufsbeschränkung sei ab 1. April 1933 anzunehmen. Am 1. Juli 1938 sei der Kläger auch
aus seiner Tätigkeit als Viehhändler verdrängt worden. Eine ausreichende Lebensgrundlage
aus eigener Erwerbstätigkeit habe er auch unter Berücksichtigung der ihm gewährten Rente