und unter Berücksichtigung seiner konkreten Ausgestaltung in der ausländischen
Rechtspraxis, insbesondere der ausländischen Rechtsprechung, zu ermitteln (vgl. BGH,
Urteil vom 30. April 1992 – IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, zitiert juris Rn. 25; vom 23. Juni
2003 – II ZR 305/01, NJW 2003, 2685, zitiert juris Rn. 9; Beschluss vom 21. Dezember 2011
– I ZR 144/09, TranspR 2012, 110, zitiert juris Rn. 11 ff). Die Parteien trifft insoweit keine
(prozessuale) Beweisführungslast (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011, aaO Rn. 11).
aa) Auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen, die der Senat
nachvollzieht und sich zu eigen macht, ist allerdings davon auszugehen, dass ein New Yorker
Gericht sich für eine gegen die Klägerin gerichtete Klage auf Herausgabe des nämlichen
Kunstwerkes für zuständig erklärt und hierüber entschieden hätte. Ein Gericht in den USA
darf einen Rechtsstreit nur entscheiden, wenn es in persönlicher und sachlicher Hinsicht
Zuständigkeit besitzt (vgl. hierzu Rn. 235 des Gutachtens mwN). Die Zuständigkeit in
persönlicher Hinsicht (personal jurisdiction) beruht bei der beklagten Partei auf einer
ausreichenden Verbindung zu dem Staat des urteilenden Gerichts. Bei einer juristischen
Person wird eine ausreichende wesentliche und dauerhafte Beziehung zu einem Staat durch
ihre Gründung in diesem Staat hergestellt; ausreichend ist aber auch, dass sie im Forumstaat
als geschäftstreibend eingetragen und berechtigt ist, Geschäfte zu betreiben (Rn. 236 und
238 des Gutachtens mwN). Im Recht des Staates New York folgt dies aus Sec. 301 CPLR
(Jurisdiction over persons, prooerty or status): „A court may exercise such jurisdiction over
persons, property, or status as might have been exercised heretofore.“ So liegt der Fall auch
hier. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin ihre Geschäfte in New York
betreibt. Da die Erben des Dr. T sich durch Klageeinreichung der Gerichtsbarkeit des
angerufenen Gerichts unterworfen hätten (vgl. Rn. 236 des Gutachtens), wäre die
Zuständigkeit eines New Yorker Gerichts für eine gegen die Kläger gerichtete Klage der
Erben gegeben.
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein New Yorker Gericht eine Entscheidung nach
dem common law-Institut des forum non conveniens abgelehnt hätte. Für das Recht von New
York ist insoweit Sec. 327(a) CPLR maßgeblich. Hiernach darf ein Gericht, wenn es der
Auffassung ist, dass eine Klage im Interesse materieller Gerechtigkeit vor einem anderen
Gericht gehört werden sollte, den Antrag einer Partei hin die Klage ganz oder teilweise unter
angemessenen Bedingungen aussetzen oder abweisen; das Domizil oder der Wohnort im
Forumstaat einer Partei des Rechtsstreits hindert das Gericht nicht daran, die Klage
auszusetzen oder abzuweisen (Rn. 254 des Gutachtens). Die Darlegung und der Beweis der
Gründe für eine Ablehnung der Entscheidung trotz bestehender Zuständigkeit obliegt der
Partei, die sich auf forum non conveniens beruft (Rn. 255 des Gutachtens). Als Gründe
anerkannt sind etwa Schwierigkeiten der Parteien, den Rechtsstreit vor dem angerufenen
Gericht fortzuführen, das öffentliche Interesse einer Belastung des angerufenen Gerichts,
mögliche Härten für den Beklagten oder die Nichtverfügbarkeit eines anderen Forums für die
Klage (Rn. 255 des Gutachtens mwN). Bedeutsam kann aber auch sein, dass beide Parteien
nicht im Gerichtsstaat ansässig sind oder sich die Geschehnisse, aus denen der Rechtsstreit
erwachsen ist, in erster Linie in einer fremden Jurisdiktion zugetragen haben (Rn. 255 des
Gutachtens unter Hinweis unter anderem auf Islamic Republic of Iran v. Pahlavi, 62 N.Y.2d
474, 467 N.E.2d 245 (248) (N.Y. 1984)). Das Gericht muss hierzu eine Abwägung der für und
gegen den forum-non-conveniens sprechenden Tatsachen vornehmen (vgl. Rn. 257 des
Gutachtens). Gemessen hieran geht der Senat davon aus, dass ein New Yorker Gericht
einem non-conveniens-Einwand der Klägerin nicht folgt. In der Vergleichsentscheidung
Vineberg v. Bissonnette (529 F.Supp.2d 300 (304) (D.R.I. 2007)) hatte das Gericht eine
Abweisung der Klage auf Grundlage von forum non conveniens abgelehnt, obwohl in
Deutschland bereits ein Verfahren in derselben Angelegenheit anhängig war und die Kläger
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