3. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Es bestehe ein materiellrechtlicher Herausgabeanspruch der Erben und ein behördlicher Beschlagnahmeanspruch nach New Yorker Recht. Dies stelle zugleich einen Rechtsmangel nach deutschem Recht dar. Dies gelte für ausländische Rechte Dritter unabhängig davon, ob es eine Entsprechung im deutschen Recht gebe, wobei es ungeachtet dessen auch eine derartige Entsprechung in der deutschen Rechtsordnung bestehe. Auch sei der Anspruch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe nicht bereits im Jahr 2000 sondern erst mit Herausgabe des Gemäldes im Jahr 2009 zu laufen begonnen. Entscheidend sei im vorliegenden Fall die Sichtweise des amerikanischen Rechts. Die Stipulation und die Bissonnette-Urteile würden darauf schließen lassen, dass das zuständige amerikanische Gericht den Grundsatz der lex rei sitae unter Berufung auf den amerikanischen ordre public nicht anerkennen würde. Auch sei nach dem New-Yorker Recht keine Verjährung eingetreten, weil diese erst mit der Ablehnung des Herausgabeverlangens beginne. Die Klägerin beantragt, 24 die Beklagten werden in Abänderung des Urteils des LG Köln vom 24. April 2013 - 23 O 266/12 - verurteilt, als Gesamtschuldner 284.830,73 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2012 an die Klägerin zu zahlen. 25 Die Beklagten beantragen, 26 die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung. Eine Rechtsmangelhaftung wegen Nichterfüllung scheitere, weil der Beklagte zu 2) der Klägerin gemäß § 929 S. 1, § 932, § 935 Abs. 2 BGB nach dem gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden deutschen Recht im maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur Eigentum verschafft habe und zwar frei von Rechten Dritter. Letzteres ergebe sich bereits aus § 936 Abs. 1 BGB. Der Statutenwechsel, der nach der Übergabe des Gemäldes an den Spediteur durch den Transport nach New York eingetreten sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagten hafteten nur bis zur Übergabe an den Spediteur. Wegen Art. 43 Abs. 2 EGBGB komme es nicht darauf an, ob die Erben von Dr. T nach amerikanischem Recht als Eigentümer des Gemäldes anzusehen seien, weil der dingliche Eigentumserwerb der Klägerin noch im Erststaat – Deutschland – abgeschlossen worden sei. Selbst wenn auf eine Klage der Erben gegen die Klägerin abzustellen sei, sei nicht amerikanisches sondern kanadisches Recht der Provinz Québec anzuwenden. Es liege ein Fall der sog. Nachlassspaltung vor, bei dem sich die Erbfolge in bewegliches Eigentum nach dem Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers – hier Montreal – richte. Doch auch wenn eine kollisionsrechtliche Anknüpfung mit dem amerikanischen Recht gesehen werde, sei nicht das Recht des Staates New York, sondern das Recht des Staates Illinois anzuwenden, weil die Klägerin als Kapitalgesellschaft dort registriert sei. Doch auch wenn das Recht des Staates New York anzuwenden sei, folge aus den sog. Bissonnette-Urteilen kein Beleg dafür, dass eine Replevin-Klage der Erben Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Auf den amerikanischen ordre public komme es nicht an, weil der deutsche Richter nicht das amerikanische IPR, sondern ausschließlich das deutsche IPR zu prüfen habe. Auch die Beschlagnahme durch das U.S. Department of Justice stelle keinen Rechtsmangel dar. Selbst wenn man einen Rechtsmangel annehme, fehle es jedenfalls an der gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. erforderlichen Nachfristsetzung, weil es sich um einen Fall des Verzuges handele. Erst durch die freiwillige Herausgabe der Klägerin an die US-Behörden sei Unmöglichkeit eingetreten, was diese zu vertreten habe. Überdies berufen die Beklagten sich auf Verwirkung und Verjährung. 27 28

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