Nr.
Gemälde
Ausgez.
Möglicher
Differenz-
Betrag
Verkaufswert
Betrag
DM 4320,-
DM 6000,-
DM 1680,-
Versteiger-ungserlös
L. D 40/31,5
185.
DM 4800,Heil. Hieronymus
Das Landgericht Düsseldorf ging bei seiner Entscheidung unter anderem von
folgendem Tatbestand aus:
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„Der am 18.4.1904 in N geborene Kläger ist Jude. Er war Inhaber der
Gemäldegalerie T2 in E. Im Sommer 1937 wurde ihm aus Verfolgungsgründen untersagt,
seine Kunsthandlung weiter zu betreiben. Er ließ deshalb am 13.11.1937 den größten Teil
der Bilder seiner Galerie durch das Kunsthaus M in L versteigern. Nach seiner Erinnerung
betrug der Versteigerungserlös nach Abzug der Unkosten 55.000,- RM (Blatt 46 der
Entschädigungsakte). …“
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Gegen die vorgenannte Entscheidung legte der Erblasser kein Rechtsmittel ein.
Hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten und durch das Teilurteil nicht
beschiedenen Steuerschadens schlossen das Land Nordrhein-Westfalen und der Erblasser
am 11. Oktober 1965 einen Vergleich, durch welchen sich das genannte Land zur Zahlung
eines Betrages in Höhe von 6.300 DM und zur Übernahme von 3/5 der außergerichtlichen
Kosten des Erblassers verpflichtete.
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Im Jahr 2000 schließlich bot die Beklagte zu 1) das nämliche Gemälde erneut in
einer Auktion an. Im Katalog der Versteigerung vom 20. Mai 2000 heißt es zur Provenienz:
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„Privatsammlung, C (1933); Galerie T2, E; 392. M Auktion L, 13.11.1937, Lot 185
(die Bestände der Galerie T2, E); rheinische Privatsammlung; A.“
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Am 18.05.2000 ließ die Beklagte zu 1) auf Nachfrage der Klägerin per Fax (Anlage K
4, Blatt 15 der Akte) unter anderem Folgendes erklären:
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„The provenance and history oft the painting is clean. We sold it 1937 (Die Bestände
der Galerie T2, E) to a collector in the Rhine area (near L).“
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Als die Klägerin um eine Bestätigung bat, dass das Art Loss Register konsultiert
worden war und es kein Problem hinsichtlich Diebstahls, Konfiszierung oder Zwangsverkauf
gebe, ließ der Beklagte zu 2) mitteilen, das Art Loss Register kontrolliere den Katalog. Das
Art Loss Register ist die weltweit größte Datenbank verlorener und gestohlener Kunstwerke.
Vor diesem Hintergrund ersteigerte die Klägerin das Gemälde zu einem Gebot von 100.000
DM zuzüglich 16.000 DM Aufgeld und ließ es am 31. Mai 2000 nach New York
transportieren. Als die Zeitung „New York Times“ im April 2009 einen Beitrag über die
Restitution eines anderen Gemäldes veröffentlichte, das sich ebenfalls im Eigentum der
Galerie T2 befunden hatte und im Jahr 1937 in derselben Auktion wie das
streitgegenständliche Bild versteigert worden war, stellte die Klägerin Nachforschungen an
und kontaktierte das Art Loss Register. Hierbei erfuhr sie, dass das von ihr ersteigerte
Gemälde seit dem Jahr 2004 als vom NS-Regime gestohlen gemeldet ist. Der nachfolgend
kontaktierte Leiter des „T Restitution Project“, welches sich um die Wiederbeschaffung der
zwangsverkauften Kunstwerke des Erblassers bemüht, bestätigte, dass das Gemälde 1937
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