G r ü n d e: I. 2 1. Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz für den Verlust des Gemäldes „Der heilige Hieronymus mit dem Löwen und zwei Engeln“ des Malers D. Das Bild war im Jahr 1937 durch den Rechtsvorgänger der Beklagten versteigert worden. Das Gemälde befand sich zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum des jüdischen Kunsthändlers Dr. T (fortan: Erblasser). Das NS-Regime hatte im Zusammenhang mit der Judenverfolgung dem Erblasser die ausgeübte Tätigkeit als Kunsthändler untersagt und ihn so zum Verkauf seiner Gemälde gezwungen. Nach dem Krieg verlangte der Erblasser vom Land Nordrhein-Westfalen auf Grundlage des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG, Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung) hinsichtlich der Kunstwerke, die im Jahr 1937 durch den Rechtsvorgänger der Beklagten versteigert worden waren, Entschädigung für den Schaden, der ihm durch die verfolgungsbedingte Verschleuderung seiner Werke entstanden war. In der Klageschrift vom 6. Dezember 1962 (Blatt 107 ff der Akte), mit welcher der Erblasser als Ersatz für den Verschleuderungsschaden einen Betrag von 10.066,41 DM (Antrag zu 1) und als Ersatz des ihm verfolgungsbedingt entstandenen Steuerschadens einen Betrag von 12.311,51 DM (Antrag zu 2) verlangte, ließ er unter anderem vortragen: 3 „… Ein Vermögensschaden wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass das Kunsthaus M versichert hat, dass die Bilder zu der damaligen Marktlage entsprechenden Preisen versteigert worden sind und dass der Kläger bei der Vorbereitung der Versteigerung selbst mitgewirkt hat, indem er dem Kunsthaus M Mindestpreise vorgeschrieben hat. 4 Dabei soll vorweg nochmals hervorgehoben werden, dass gegen die Inhaber des Kunsthauses M keine persönlichen Vorwürfe erhoben wurden. […] Ob ein Verschleuderungsschaden eingetreten ist oder nicht, hängt nicht von den Umständen ab, unter denen es zur Versteigerung gekommen ist. Entscheidend ist nach unserer Auffassung einzig und allein die Frage, ob der Verkauf der Bilder in den Räumen der Galerie unter verfolgungsunabhängigen Umständen denselben Erlös erbracht hätte, der bei der Versteigerung erzielt worden ist, oder ob bei der Versteigerung ein wesentlich niedrigerer Erlös erzielt worden ist. …“ 5 Durch Teilurteil vom 24. Februar 1964 verurteilte die 7. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf – 26 O(Entsch) 454/62 – das Land Nordrhein-Westfalen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der betroffenen Kunstwerke unter Abweisung der Klage hinsichtlich des Antrages zu 1) im Übrigen, an den Erblasser einen Betrag in Höhe von 8.581,50 DM zu zahlen. Zu den Werken, hinsichtlich derer der Erblasser einen Verschleuderungsschaden geltend machte, gehörte auch das nämliche Bild „Der heilige Hieronymus mit dem Löwen und zwei Engeln“ des Malers D. Dieses hatte der vom Erblasser beauftragte Sachverständige Q (Blatt 287 ff der Akte, dort Blatt 294 der Akte), dem auch die Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf in ihrer Entscheidung gefolgt war, durch einen Vergleich des vom Erblasser angegebenen Versteigerungserlöses mit einem möglichen Verkaufspreis, wie er in einem normalen Geschäftsbetrieb eines Kunsthauses im Jahre 1937 erzielt worden wäre. Dabei hat der Sachverständige offensichtlich irrtümlich – wie sich aus der Klage des Erblassers ergibt - DM-Werte anstatt Reichsmark-Werten geschrieben, aber im folgenden richtig gerechnet: 6 7

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