Anspruch genommen hätte, behauptet auch die Klägerin nicht. Das Bemühen des Erblassers
richtete sich hiernach lediglich auf den Ersatz des verfolgungsbedingten Verschleuderungsund Steuerschadens durch das Land Nordrhein-Westfalen und damit allein auf die
Realisierung des wirtschaftlichen Wertes des in Rede stehenden Kunstwerkes und nicht auf
die Rückerlangung des Werkes selbst. Allerdings ist zuzugestehen, dass dies
Rückerlangungsbemühungen des Erblassers nicht schlechterdings ausschließt.
(2) Indes hat der Senat aus einem anderen Grund von der Richtigkeit des Vortrages
der Beklagten zu fehlenden Suchbemühungen des Erblassers auszugehen. Die
Anforderungen an den Vortrag der Parteien im hiesigen Verfahren unterliegen als
Verfahrensrecht dem deutschen Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1992 – XII
ARZ 23/92, NJW-RR 1993, 130, zitiert juris Rn. 3; Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl., Einl. vor Art.
3 EGBGB Rn. 33; jeweils mwN). Die Beklagten sind hiernach zwar für die insoweit für sie
günstige Tatsache einer Nichtverfolgung von Herausgabeansprüchen betreffend der
Kunstwerke aus der Versteigerung durch den Rechtsvorgänger der Beklagten darlegungsund beweisbelastet. Ein solcher Negativbeweis führt grundsätzlich auch nicht zu einer
Änderung der Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07, WM 2009,
2093, zitiert juris Rn. 19, 22; vom 22. Februar 2011 – XI ZR 261/09, WM 2011, 2130, zitiert
juris Rn. 19; jeweils mwN). Jedoch trifft die Klägerin als Prozessgegnerin einer für eine
negative Tatsache beweisbelasteten Partei eine sogenannte sekundäre Darlegungslast;
dadurch soll eine unbillige Belastung der beweispflichtigen Partei vermieden werden (vgl.
BGH, Urteil vom 24. März 2010 – XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1, zitiert juris Rn. 20 mwN). Um
die tatsächliche Schwierigkeit eines Nachweises negativer Tatsachen zu mildern, hat die
damit belastete Partei daher in der Regel nur die Umstände zu widerlegen, die nach dem
Vortrag der Gegenseite für die positive Tatsache, also für das Vorhandensein des streitigen
Umstands, sprechen (BGH, Urteil vom 27. September 2002 – V ZR 98/01, WM 2003, 640,
zitiert juris Rn. 7; vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07, WM 2009, 2093, zitiert juris Rn. 20
f.; vom 22. Februar 2011, aaO Rn. 20). Der nicht beweisbelasteten Partei obliegt es deshalb,
im Rahmen des ihr Zumutbaren die Behauptung der positiven Tatsachen aufzustellen, deren
Unrichtigkeit sodann die beweisbelastete Partei nachzuweisen hat (BGH, Urteil vom 22.
Februar 2011, aaO Rn. 20; Hk-ZPO/Saenger, § 286 Rn. 92 ff; jeweils mwN). Dem wird der
pauschale Hinweis der Klägerin auf die Ausführungen der zitierten Vergleichsentscheidung
(Vineberg v. Bissonnette (529 F.Supp.2d 300 (303) (D.R.I. 2007)), nach welchen der
Erblasser auf der Suche nach seinen Kunstwerken unter anderem im Jahr 1949 nach Europa
gereist und in den Jahren 1948 und 1952 Anzeigen in Kunstzeitschriften geschaltet habe,
nicht gerecht. Angesichts von der Beklagtenseite getroffenen Unterscheidung zwischen
Werken, die von der Gestapo beschlagnahmt und veräußert worden waren, einerseits und
denjenigen aus der in Rede stehenden Auktion andererseits wäre es erforderlich gewesen,
konkrete Suchbemühungen zu benennen, die sich entweder auf alle Werke aus der
vorgenannten Auktion bezogen oder auf das konkrete Bild. Die Klägerin gab auch nicht an, in
welcher Ausgabe welcher Zeitschriften Annoncen welchen Inhalts aufgegeben wurden. Allein
die pauschale Behauptung, der Erblasser habe nach dem Krieg nach seinen Kunstwerken
gesucht, ist nicht ausreichend.
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(3) Die hinsichtlich des hier in Rede stehenden Kunstwerkes unterbliebenen
Rückerlangungsbemühungen des Erblasseres beruhten auch nicht auf einer ungewissen
Eigentumslage oder einer politischen und wirtschaftlichen Unsicherheit nach dem Krieg. Dies
hat keine der Parteien behauptet. Nach Maßgabe des für den Senat aus vorgenannten
Gründen maßgeblichen Vortrages begannen erst seine Erben mit der Suche nach dem Werk,
wobei dieses schließlich im Jahr 2004, mithin knapp vier Jahre nach der hier in Rede
stehenden Versteigerung des Jahres 2000, im Art Loss Register als gestohlen vermerkt
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