Hayes Storage Warehouse, 300 A.D.2d 117, 752 N.Y.S.2d 295 (N.Y.A.D. 1 Dept. 2002)).
Erforderlich ist allerdings, dass der Eigentümer im Zeitraum zwischen dem Verschwinden und
der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs sorgfältig nach dem Kunstwerk gesucht und
die Rückgabeforderung auch nach seiner Lokalisierung nicht unangemessen verzögert hatte
(Rn. 227 des Gutachtens unter Hinweis u.a. auf Wertheimers v. Cirker´s Hayes Storage
Warehouse, aaO S. 297; De Weerth v. Baldinger, 836 F.2d 103 (110 ff.) (C.A.2 (N.Y.) 1987).
Eine gewisse Verzögerung beim Tätigwerden hinsichtlich der Rückerlangung von unter dem
nationalsozialistischen Regime oder während des Zweiten Weltkrieges verschwundener
Kulturgüter wird dabei mit Blick auf die ungewisse Eigentumslage und der politischen und
wirtschaftlichen Unsicherheit nach dem Krieg als entschuldigt angesehen (Rn. 228 des
Gutachtens unter Hinweis u.a. auf Bakalar v. Vavra, 819 F.Supp.2d 293 (305 f.) (S.D.N.Y.
2011)).
(1) Auf Grundlage des für den Senat maßgeblichen Sach- und Streitstandes spricht
im hiesigen Verfahren bereits viel für die Richtigkeit des Beklagtenvortrags, der Erblasser
habe – im Gegensatz zu jenen Gemälden aus seiner Privatsammlung, die nach seiner Flucht
im Jahr 1937 durch die Gestapo beschlagnahmt und verkauft worden waren – nach dem
Krieg nicht nach den Gemälden aus der in Rede stehenden Versteigerung aus dem Jahr
1937 gesucht. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin dem Vortrag mit dem Hinweis auf
die Feststellungen der zitierten Vergleichsentscheidung (Vineberg v. Bissonnette (529
F.Supp.2d 300 (D.R.I. 2007)) entgegengetreten ist (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 1.
November 2012, Blatt 119 der Akte). Hiernach hatte der Erblasser nach Ende des zweiten
Weltkrieges nach seinen Kunstwerken gesucht (Vineberg v. Bissonnette (529 F.Supp.2d 300
(303) (D.R.I. 2007)). Diese auf Grundlage des jeweiligen Parteivortrages im dortigen
Verfahren getroffenen und damit für den Senat nicht bindenden Feststellungen unterscheiden
indes schon nicht zwischen den Werken, die der Erblasser auf Verfolgungsdruck selbst dem
Rechtsvorgänger der Beklagten zur Versteigerung übergeben hatte einerseits und den
Werken, welche die Gestapo nach seiner Flucht aus Deutschland beschlagnahmt und
veräußert hatte andererseits. Aus allgemein zugänglichen Quellen ist dem Senat
demgegenüber als allgemeinkundige Tatsache (vgl. Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 291 Rn. 3)
bekannt, dass der Erblasser nach dem zweiten Weltkrieg durch Zeitungsanzeigen nach
Kunstwerken gesucht hatte, die er nach der in Rede stehenden Versteigerung bei dem
Rechtsvorgänger der Beklagten im Jahr 1937 als Restbestände seiner Sammlung eingelagert
hatte und die sodann im Jahr 1939 von dem NS-Regime beschlagnahmt und versteigert
worden waren (vgl. „Späte Gerechtigkeit für T“ unter http://scriptore.de/spaete-gerechtigkeitfuer-T2). Hinsichtlich der Kunstwerke aus der in Rede stehenden Versteigerung durch den
Rechtsvorgänger der Beklagten ist solches allgemein zugänglichen Quellen – soweit für den
Senat ersichtlich - nicht zu entnehmen. Überdies spricht auch das im Verfahren bekannt
gewordene Verhalten des Erblassers hiergegen. Dieser hatte, wie gezeigt, im Jahr 1964 vor
der Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf hinsichtlich der Kunstwerke aus der
Versteigerung aus dem Jahr 1937 lediglich einen sogenannten Verschleuderungsschaden
geltend gemacht (vgl. Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 1964 – 26 O
454/62, Blatt 276 ff, Blatt 294 (unter Nr. 185)) der Akte), wobei ihm auch ein Anspruch auf
Entschädigung des Verschleuderungsschadens zuerkannt wurde. Diese Entscheidung hatte
der Erblasser nicht nur hingenommen, indem er hiergegen kein Rechtsmittel einlegte. Er
hatte sich überdies hinsichtlich des mit seiner gegen das Land Nordrhein-Westfalen
gerichteten Klage als weiteren Verfolgungsschaden geltend gemachten Steuerschadens mit
dem Land gütlich geeinigt. Dass der Erblasser demgegenüber an den Rechtsvorgänger der
Beklagten herangetreten wäre mit dem Anliegen auf Mithilfe bei der Rückerlangung der von
diesem im Jahr 1937 versteigerten Kunstwerke etwa durch Bekanntgabe der persönlichen
Daten der Ersteigerer oder dass der Erblasser den Rechtsvorgänger auf Schadensersatz in
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