keine US-Amerikaner waren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass schon der Geschäftssitz der Beklagten in New York und eine Belegenheit des nämlichen Kunstwerkes am Geschäftssitz trotz der in Richtung Deutschland deutenden Interessen gegen einen forum-non-conveniens sprechen. bb) Es erscheint demgegenüber unsicher, ob ein New Yorker Gericht auf Grundlage des Sachenrechtsstatuts oder des lex fori als Deliktsstatut entschieden hätte (vgl. Rn. 22 ff, 90 ff und 302 des Sachverständigengutachtens, Blatt 544 bis 740 der Akte). Das commen law der anglo-amerikanischen Rechtsordnung und insoweit auch das Recht des USBundesstaates New York kennt zwar keinen dinglichen Herausgabeanspruch entsprechend dem deutschen Zivilrecht, jedoch sind Restitutionsansprüche anerkannt, die ihren Ursprung im Deliktsrecht finden (vgl. Rn. 5 des Sachverständigengutachtens mwN). Hierzu gehört auch die sog. replevin-Klage, eine Klage auf Wiederbesitznahme von durch den Beklagten widerrechtlich an sich genommenem oder zurückgehaltenem Mobiliarvermögen, durch die der Kläger Sicherheit für das Gut gibt und das Gut besitzt, bis das Gericht entscheidet, wem es gehört (Rn. 5 des Sachverständigengutachtens). Im Recht von New York ist – auch insoweit folgt der Senat dem Sachverständigen (aaO Rn. 7 ff unter Hinweis u.a. auf folgende Fälle: Kunstsammlungen zu Weimar v. Elicofon, 536 F.Supp. 829 (845 f.) (E.D.N.Y. 1981); Warin v. Wildenstein & Co., Inc., 2001 WL 1117493 (N.Y.Sup. 2001)) – ungeklärt, ob ein replevin-Anspruch und seine Voraussetzungen dem Delikts- oder dem Sachenrechtsstatut zu entnehmen ist, wobei in beiden Fällen die Frage des anwendbaren Rechts nicht sicher zu beantworten ist. 39 (1) Die Gerichte von New York bestimmten das auf ein Delikt anwendbare Recht aufgrund einer Interessenabwägung, bei der die hinter den einander widersprechenden Regelungen stehenden rechtspolitischen Ziele bedeutsam sind; angewendet werden soll das Recht der Jurisdiktion, deren Interesse an der Regelung der konkreten Frage am größten ist (vgl. Rn. 23 des Gutachtens unter Hinweis auf Edwards v. Erie Coach Lines Co., 17 N.Y.3d 306, 952 N.E.2d 1033 (1036), 926 N.Y.S.2d 41 (N.Y. 2011)). Die Bestimmung des Rechts, dem verlustzuweisende Normen zu entnehmen sind, richtet sich nach den drei sogenannten Neumeier-Regeln (vgl. Rn. 25 des Gutachtens unter Hinweis auf Neumeier v. Kuehner, 31 N.Y.2d 121, 286 N.E.2d 454 (457 f.), 335 N.Y.S.2d 64 (N.Y. 1972)). Nach der ersten Regel sind verlustzuweisende Rechtssätze dem Recht der Jurisdiktion zu entnehmen, in der beide Parteien ihr domicile haben und – bei Verkehrsunfällen – das Fahrzeug gemeldet ist. Die zweite Regel führt zur Anwendung des Deliktsortsrechts, wenn dieses mit dem domicile einer der beiden Parteien zusammenfällt. Nach der dritten Regel ist hinsichtlich der übrigen Fälle das Deliktsortsrecht anzuwenden, außer, wenn gezeigt werden kann, dass die Verdrängung dieser normalerweise anwendbaren Regel die maßgeblichen Ziele des materiellen Rechts voranbringen wird, ohne das reibungslose Arbeiten des Mehrsstaatensystems zu beeinträchtigen oder große Ungewissheit für die Prozessparteien auszulösen (vgl. Rn. 25 f des Gutachtens). Gemessen hieran würde ein New Yorker Gericht, soweit es den replevinAnspruch deliktsrechtlich qualifizieren würden, zwar voraussichtlich das Deliktsortsrecht anwenden. Damit ist aber gleichwohl nicht geklärt, wo nach Auffassung eines New Yorker Gerichts der loci delicti liegt. Nach vorgenanntem Maßstab ist – in Ermangelung eines nicht ersichtlichen gemeinsamen domicile der Klägerin einerseits und der Erben des Erblassers andererseits (vgl. hierzu Rn. 37 ff des Gutachtens) – entscheidend, ob ein New Yorker Gericht die unerlaubte Handlung in der Weigerung des Erwerbers eines gestohlenen Gutes sieht, dieses herauszugeben, oder ob auf den Ort der ungerechtfertigten Besitzerlangung abzustellen ist (Rn. 85 f des Gutachtens). In ersteren Fall wäre das Recht von New York als Tatortrecht maßgeblich, zumal die Klägerin dort ihren Geschäftssitz und damit ihr domicile im Sinne der zweiten Neumeier-Regel hat (Rn. 85 des Gutachtens). Im zweiten Fall wäre indes 40

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