BGHZ 174, 61 Rn. 27; MünchKomm-BGB/Westermann, 6. Aufl., § 435 Rn. 7; jeweils mwN).
Davon abgesehen ist die Klägerin auch Eigentümerin des Gemäldes geworden. Für den
Eigentumserwerb gilt das Recht der belegenen Sache (lex rei sitae) gemäß Art. 43 Abs. 1
EGBGB und damit das deutsche Recht. Danach hat die Klägerin, wie das Landgericht
rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, wegen § 935 Abs. 2 BGB selbst dann gutgläubig Eigentum an
dem Gemälde erlangt, wenn dieses als abhanden gekommen zu bewerten sein sollte, weil
das Kunstwerk im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert wurde. Ein
Herausgabeanspruch der Erben gemäß § 985, § 1922 BGB ist daher nicht gegeben.
Anderweitige Herausgabeansprüche der Erben Dr. Ts nach deutschem Recht sind
ebenfalls nicht ersichtlich. Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) hat der
Erblasser im Verfahren 26 O (Entsch.) 454/62 LG Düsseldorf geltend gemacht und dabei vom
Land Nordrhein-Westfalen einen Ersatz des Verschleuderungs- und des Steuerschadens
erhalten. Soweit Entschädigungsgesetzte im Übrigen (Kulturgüterrückgabegesetz
(KultGüRückG), Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG), Gesetz zur Regelung offener
Vermögensfragen (VermG) etc.) bestehen, wurden etwaige Ansprüche, soweit die genannten
Gesetze überhaupt einschlägig sind, von dem Erblasser beziehungsweise seinen Erben nicht
und damit auch nicht rechtzeitig angemeldet. Restitutionsabkommen wie die Washingtoner
Erklärung von 1998 sind unabhängig von ihrer Anwendbarkeit rechtlich nicht bindend und
begründen keine individualrechtlichen Rückgabeansprüche (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom
17. Januar 2012 - 7 A 326/10, zitiert juris Rn. 54; VG Berlin, Urteil vom 29. November 2006 1 A 162.05, zitiert juris Rn. 41). Gleiches gilt für die „Erklärung der Bundesregierung, der
Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NSverfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom
Dezember 1999 (VG Berlin, aaO).
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b) Ein Rechtsmangel hinsichtlich des nämlichen Kunstwerkes bei Gefahrübergang
folgt auch nicht aus einem Herausgabeanspruch der Erben des Erblassers nach USamerikanischem Recht. Dies gilt unabhängig davon, ob ein New Yorker Gericht sich für eine
gegen die Klägerin gerichtete Klage auf Herausgabe des nämlichen Kunstwerkes für
zuständig erklärt und es auf Grundlage des am Ort des angerufenen Gerichts geltenden
Rechts (lex fori) entschieden hätte.
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Zwar können auch ausländische Rechte Dritter einen Rechtsmangel nach
deutschem Recht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1991 - II ZR 252/90, NJW
1992, 362, zitiert juris Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 16. März 2010 - 22 U 176/09, n.v.,
zitiert juris Rn. 6; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 435 Rn. 8). Für den Senat wäre
insoweit der Umstand maßgeblich, dass die Klägerin als Gesellschaft mit Sitz im Staat New
York für die Beklagte ersichtlich das bei dieser ersteigerte Kunstwerk in die USA ausführen
wollte. Es bedarf in diesem Zusammenhang auch keiner Entscheidung, ob das zuständige
amerikanische Gericht den Grundsatz der lex rei sitae unter Berufung auf den
amerikanischen ordre public anerkennen würde. Für diese Annahme erfordert es überdies
keines Rückgriffs auf das deutsche Recht als das lex fori (vgl. BGH, Beschluss vom 26.
Oktober 1977 – IV ZB 7/77, BGHZ 69, 387, zitiert juris Rn. 20; vom 23. Dezember 1981 – IVb
ZR 643/80, NJW 1982, 1215, zitiert juris Rn. 21), oder einer Anwendung des nächst
verwandten Rechts als Ersatzrecht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1981, aaO;
MünchKomm-ZPO/Prütting, 4. Aufl., § 293 Rn. 59; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 293 Rn. 22;
jeweils mwN) mit der Begründung, das ausländische Recht lasse sich nicht zuverlässig
ermitteln. Denn auch nach US-amerikanischen Recht, hier dem Recht des Staates New York,
besteht kein gegen die Klägerin gerichteter Anspruch der Erben auf Herausgabe des
nämlichen Kunstwerkes. Dieses Recht hatte der Senat wegen § 293 ZPO von Amts wegen
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