a) Ein solcher Anspruch kann auch neben der Rechtsmängelhaftung nach § 434
BGB geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 6. April 2001 – V ZR 394/99, ZIP 2001, 1465,
zitiert juris Rn. 9). Wirkt jemand bei Vertragsverhandlungen pflichtwidrig und schuldhaft durch
unzutreffende Informationen auf die Willensbildung seines Vertragspartners ein und kommt
es deshalb zum Abschluss eines wirksamen, aber für den Vertragspartner nachteiligen
Vertrages, so verpflichtet dieses Verhalten nach den genannten Grundsätzen des
Verschuldens bei Vertragsverhandlungen regelmäßig zum Schadensersatz (vgl. BGH, Urteil
vom 14. März 1991 – VII ZR 342/89, BGHZ 114, 87, zitiert juris Rn. 12; vom 18. Juni 1997 –
XII ZR 192/95, BGHZ 136, 102, zitiert juris Rn. 12). Die Voraussetzungen eines solchen
Anspruches liegen indes nicht vor. Dem steht nicht entgegen, dass eine Pflichtverletzung
nicht ausgeschlossen werden kann. Auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien
entgegengesetzte Interessen verfolgen, besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den
anderen Teil über Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln
können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die
Mitteilung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Vertragsanschauung
redlicherweise erwarten darf (BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132,
30, zitiert juris Rn. 17; vom 11. August 2010 - XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362, zitiert juris Rn.
22; vom 1. Februar 2013 – V ZR 72/11, NJW 2013, 1807, zitiert juris Rn. 8;
Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 433 Rn. 23; jeweils mwN). Zwar bestehen, wie gezeigt,
gegen den gegenwärtigen Besitzer des Kunstwerkes gerichtete Restitutionsansprüche auch
nach US-amerikanischen Recht nicht. Eine Pflichtverletzungen kann gleichwohl darin erblickt
werden, dass die Beklagte zu 1) trotz Kenntnis des Umstandes, dass der Erblasser seine
Galeriebestände auf den verfolgungsbedingten Druck der Reichskulturkammer hatte
versteigern lassen müssen, auf Nachfrage der Klägerin per Fax (Anlage K 4, Blatt 15 der
Akte) unter anderem mitteilen ließ, dass die Herkunft des Gemäldes „sauber“ sei. Gleiches
gilt, soweit der Beklagte zu 2) telefonisch garantiert haben soll, dass es mit Blick auf die
Auktion von 1937 keine Probleme mit dem Bild gebe, und dabei auch angegeben haben soll,
dass die Galerie T2 keine jüdische Galerie gewesen sei. Die Klägerin hatte nämlich ein
berechtigtes Interesse an der Kenntnis der näheren Umstände der ersten Versteigerung des
Kunstwerkes im Jahr 1937. Sie war der Gefahr ausgesetzt, Restitutionsbemühungen der
Erben abwehren und hierfür Aufwendungen tätigen zu müssen. Ebenso bestand ein
anzuerkennendes Interesse der Klägerin, in der Öffentlichkeit nicht dem Vorwurf ausgesetzt
zu werden, sich am Handel mit NS-Raubkunst zu beteiligen, und zwar unabhängig davon, ob
der Vorwurf berechtigt oder unberechtigt ist. Solche Schäden macht die Klägerin jedoch nicht
geltend. Sie erstrebt vielmehr den vollständigen Wertersatz des Gemäldes (sog. positives
Interesse).
b) Überdies wäre ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen
verjährt. Die Darstellung der Rechtslage hinsichtlich der anzuwendenden
Verjährungsvorschriften durch das Landgericht lässt keine Fehler erkennen. Danach kommt
für das in Rede stehende Kaufgeschäft die Höchstfrist von zehn Jahren gemäß § 199 Abs. 4
Satz 1 BGB zum Tragen. Diese kenntnisunabhängige Höchstfrist hat nicht erst im Jahr 2009
mit Herausgabe des Bildes zu laufen begonnen. Maßgeblicher Zeitpunkt war der Erwerb des
Gemäldes im Jahr 2000, weil bereits zu dieser Zeit der Anspruch mit der etwaigen
Pflichtverletzung und der Ersteigerung im Jahre 2000 entstanden war. Insoweit unterscheidet
sich der Anspruch von demjenigen aus § 434, § 440, § 325 Abs. 1 BGB a.F., bei welchem ein
materieller Schaden erst zu dem Zeitpunkt entstanden war, zu welchem die Sache wegen
des Rechtsmangels herausgegeben werden muss (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. 1. 1975
- 20 U 197/74, NJW 1975, 2197). Auch wenn die Verjährungsfrist wegen der
Übergangsvorschrift aus Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB erst am 1. Januar 2002 begonnen hat,
war sie gleichwohl vor Klageerhebung am 16. Juli 2012 mit Ablauf des Jahres 2011
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