wurde. Jedenfalls eine solche fast 60 Jahre umfassende Verzögerung ist nicht mehr
entschuldigt. Durch die zeitlich gerechnet ab dem Jahr 1945 um fast 60 Jahre verzögerte
Geltendmachung von Ansprüchen durch die Erben wird eine etwaige Gegenpartei
benachteiligt. Die Erben setzen sich hierdurch in Widerspruch zu dem hier maßgeblichen
Verhalten des Erblassers, der das Auktionsergebnis aus dem Jahr 1937 nach Erhalt einer
Entschädigung als für ihn abgeschlossen behandelt hat. Sie verschlechtern durch dieses
Verhalten die Rechtsposition einer Gegenpartei, indem sie deren Darlegungs- und
Beweismöglichkeiten erschweren. Der Nachweis, dass für das in Rede stehende Kunstwerk
erlittene Verfolgungsunrecht eine Entschädigung des Erblassers erfolgt ist und der
Versteigerungserlös zur Auszahlung gelangte, kann nur deshalb geführt werden, weil die
Akten der Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz aus zeithistorischen Gründen
aufbewahrt werden.
c) Ein Rechtsmangel hinsichtlich des nämlichen Kunstwerkes folgt schließlich auch
nicht aus seiner Beschlagnahme durch die US-Behörden nach Maßgabe der „Stipulation“
(Vereinbarung) vom 27./28. Mai 2009, in welcher der Geschäftsführer der Klägerin der
Beschlagnahme durch die amerikanischen Behörden zustimmte und die Herausgabe des
Gemäldes an die Erben vereinbarte (Anlage K12, 36 GA). Es ist in diesem Zusammenhang
auch unbeachtlich, dass das Gemälde anschließend von den US-Behörden den Erben des
Erblassers zurückgegeben wurde. Zwar können auch öffentlich-rechtliche Einziehungs- und
Beschlagnahmebefugnisse einen Rechtsmangel begründen (vgl. BGH, Urteil vom 5.
Dezember 1990 – VIII ZR 75/90, BGHZ 113, 106, zitiert juris Rn. 14; vom 18. Februar 2004 –
VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802, zitiert juris Rn. 7). Voraussetzung ist jedoch, dass die
Beschlagnahme tatsächlich ausgeübt wird, zu Recht erfolgt und den Verfall oder die
Einziehung der Sache zur Folge haben kann (BGH, Urteil vom 18. Februar 2004, aaO Rn. 9
mwN). So soll der Verkäufer bei einer Beschlagnahme nach § 94 StPO (Sicherung von
Beweismitteln) nicht haften, weil diese Maßnahme nur vorübergehender Natur ist und dieses
Opfer dem Einzelnen im Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung von Straftaten
auferlegt ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 435 Rn. 13; OLG Köln, Beschluss
vom 16. März 2010 - 22 U 176/09, n.v., zitiert juris Rn. 6; offen gelassen von BGH, Urteil vom
18. Februar 2004, aaO Rn. 11 ff). Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Es kann
offen bleiben, ob hinsichtlich der Beschlagnahme eine Entsprechung des ausländischen
Rechts in der deutschen Rechtsordnung erforderlich ist. Denn nach Vorgenanntem vermag
eine Beschlagnahme einen Rechtsmangel nur zu begründen, wenn sie rechtmäßig erfolgt ist
und zu einem dauerhaften Rechtsverlust führt, die Erben des Dr. T mithin nach USamerikanischem Recht als die rechtmäßigen Eigentümer anzusehen sind. Dies ist aus
vorstehenden Gründen allerdings gerade nicht der Fall. Die „Stipulation“ (Vereinbarung) vom
27./28. Mai 2009 geht, insoweit möglicherweise der Vergleichsentscheidung (Vineberg v.
Bissonnette (529 F.Supp.2d 300 (307) (D.R.I. 2007)) folgend, von der durch den Inhalt der
Entschädigungsakte 26 O (Entsch.) 454/62 LG Düsseldorf widerlegten Annahme aus, der
Erblasser habe die Erlöse aus der in Rede stehenden Versteigerung durch den
Rechtsvorgänger der Beklagten im Jahr 1937 nicht erhalten.
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2. Die Klägerin kann von den Beklagten auch keinen Schadensersatz unter dem
Gesichtspunkt der bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.
Januar 2002 anerkannten Grundsätze der sogenannten culpa in contrahendo (Verschulden
bei Vertragsverhandlungen, vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Juni 1952 – V ZR 34/51, BGHZ 6,
330, zitiert juris Rn. 20 ff; vom 28. Januar 1976 – VIII ZR 246/74, BGHZ 66, 51, zitiert juris
Rn. 8) verlangen.
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