Hayes Storage Warehouse, 300 A.D.2d 117, 752 N.Y.S.2d 295 (N.Y.A.D. 1 Dept. 2002)). Erforderlich ist allerdings, dass der Eigentümer im Zeitraum zwischen dem Verschwinden und der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs sorgfältig nach dem Kunstwerk gesucht und die Rückgabeforderung auch nach seiner Lokalisierung nicht unangemessen verzögert hatte (Rn. 227 des Gutachtens unter Hinweis u.a. auf Wertheimers v. Cirker´s Hayes Storage Warehouse, aaO S. 297; De Weerth v. Baldinger, 836 F.2d 103 (110 ff.) (C.A.2 (N.Y.) 1987). Eine gewisse Verzögerung beim Tätigwerden hinsichtlich der Rückerlangung von unter dem nationalsozialistischen Regime oder während des Zweiten Weltkrieges verschwundener Kulturgüter wird dabei mit Blick auf die ungewisse Eigentumslage und der politischen und wirtschaftlichen Unsicherheit nach dem Krieg als entschuldigt angesehen (Rn. 228 des Gutachtens unter Hinweis u.a. auf Bakalar v. Vavra, 819 F.Supp.2d 293 (305 f.) (S.D.N.Y. 2011)). (1) Auf Grundlage des für den Senat maßgeblichen Sach- und Streitstandes spricht im hiesigen Verfahren bereits viel für die Richtigkeit des Beklagtenvortrags, der Erblasser habe – im Gegensatz zu jenen Gemälden aus seiner Privatsammlung, die nach seiner Flucht im Jahr 1937 durch die Gestapo beschlagnahmt und verkauft worden waren – nach dem Krieg nicht nach den Gemälden aus der in Rede stehenden Versteigerung aus dem Jahr 1937 gesucht. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin dem Vortrag mit dem Hinweis auf die Feststellungen der zitierten Vergleichsentscheidung (Vineberg v. Bissonnette (529 F.Supp.2d 300 (D.R.I. 2007)) entgegengetreten ist (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 1. November 2012, Blatt 119 der Akte). Hiernach hatte der Erblasser nach Ende des zweiten Weltkrieges nach seinen Kunstwerken gesucht (Vineberg v. Bissonnette (529 F.Supp.2d 300 (303) (D.R.I. 2007)). Diese auf Grundlage des jeweiligen Parteivortrages im dortigen Verfahren getroffenen und damit für den Senat nicht bindenden Feststellungen unterscheiden indes schon nicht zwischen den Werken, die der Erblasser auf Verfolgungsdruck selbst dem Rechtsvorgänger der Beklagten zur Versteigerung übergeben hatte einerseits und den Werken, welche die Gestapo nach seiner Flucht aus Deutschland beschlagnahmt und veräußert hatte andererseits. Aus allgemein zugänglichen Quellen ist dem Senat demgegenüber als allgemeinkundige Tatsache (vgl. Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 291 Rn. 3) bekannt, dass der Erblasser nach dem zweiten Weltkrieg durch Zeitungsanzeigen nach Kunstwerken gesucht hatte, die er nach der in Rede stehenden Versteigerung bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten im Jahr 1937 als Restbestände seiner Sammlung eingelagert hatte und die sodann im Jahr 1939 von dem NS-Regime beschlagnahmt und versteigert worden waren (vgl. „Späte Gerechtigkeit für T“ unter http://scriptore.de/spaete-gerechtigkeitfuer-T2). Hinsichtlich der Kunstwerke aus der in Rede stehenden Versteigerung durch den Rechtsvorgänger der Beklagten ist solches allgemein zugänglichen Quellen – soweit für den Senat ersichtlich - nicht zu entnehmen. Überdies spricht auch das im Verfahren bekannt gewordene Verhalten des Erblassers hiergegen. Dieser hatte, wie gezeigt, im Jahr 1964 vor der Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf hinsichtlich der Kunstwerke aus der Versteigerung aus dem Jahr 1937 lediglich einen sogenannten Verschleuderungsschaden geltend gemacht (vgl. Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 1964 – 26 O 454/62, Blatt 276 ff, Blatt 294 (unter Nr. 185)) der Akte), wobei ihm auch ein Anspruch auf Entschädigung des Verschleuderungsschadens zuerkannt wurde. Diese Entscheidung hatte der Erblasser nicht nur hingenommen, indem er hiergegen kein Rechtsmittel einlegte. Er hatte sich überdies hinsichtlich des mit seiner gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Klage als weiteren Verfolgungsschaden geltend gemachten Steuerschadens mit dem Land gütlich geeinigt. Dass der Erblasser demgegenüber an den Rechtsvorgänger der Beklagten herangetreten wäre mit dem Anliegen auf Mithilfe bei der Rückerlangung der von diesem im Jahr 1937 versteigerten Kunstwerke etwa durch Bekanntgabe der persönlichen Daten der Ersteigerer oder dass der Erblasser den Rechtsvorgänger auf Schadensersatz in 52

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