der gefälschten Rezepte bestehe eine Nachahmungsgefahr und damit eine Gefährdung der militärischen Ordnung der Bundeswehr, begegnet keinen Bedenken. Es liegt auf der Hand, dass eine Weiterverwendung des Antragstellers unter diesen Umständen der Truppe signalisieren würde, das Fehlverhalten des Antragstellers sei nicht so gravierend. Hierdurch könnte bei anderen Soldaten die Hemmschwelle, sich an antisemitischen und rassistischen Chat-Gruppen zu beteiligen oder zum dienstlichen Gebrauch vorgesehene Gegenstände widerrechtlich zu privaten Zwecken einzusetzen, gesenkt werden. Gerade mit Blick auf die Bedeutung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung können solche Gefahren nicht hingenommen werden. Darauf, dass keine Verbreitung oder Zurschaustellung dieser Bilder in Rede steht, kommt es insoweit nicht an. Unerheblich ist ferner, dass das Verhalten des Antragstellers nach dessen Darstellung bislang niemandem, insbesondere keinen außenstehenden Personen, bekannt geworden ist. § 55 Abs. 5 SG verlangt lediglich eine Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr, nicht aber einen bereits eingetretenen Schaden. Eine solche Gefahr liegt hier vor. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Vorwürfe wie die dem Antragsteller gegenüber erhobenen im Laufe der Zeit weiter erzählt werden. 23 Soweit der Antragsteller ausführt, einer Nachahmung könne bereits durch eine bessere Verwahrung der Rezeptblöcke und Protokollierung der Rezeptentnahme wirksam begegnet werden, erscheint bereits fraglich, ob die Rezeptblöcke im dienstlichen Alltag stets in einer Weise gesichert werden können, die jeglichen kriminellen Zugriff sicher ausschließt. Im Übrigen besteht die erhebliche Gefahr, dass andere Soldaten eine Weiterverwendung des Antragstellers im Dienst als generelles Signal missverstehen, die unbefugte Verwendung dienstlicher Gegenstände zu privaten, sogar illegalen Zwecken bleibe folgenlos. 24 Vergebens rügt der Antragsteller in der Sache auch die Annahme einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung. Hierzu führt er aus, möglicherweise vorgefallene Disziplinlosigkeiten könnten auch mit anderen (einfachen) Disziplinarmaßnahmen geahndet und somit eine Nachahmung oder Wiederholung unterbunden werden. Dies greift nicht durch. 25 Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. 26 BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 28.10 –, juris, Rn. 11 m. w. N. 27 Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens genügt ungeachtet dessen, dass Disziplinarverfahren und Entlassungsverfahren unterschiedlichen Zwecken dienen dürften, jedoch vorliegend nicht, um der Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr hinreichend zu begegnen. Für die dem Kläger vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen beruft sich dieser nicht auf mildernde Umstände. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch stellen die Dienstpflichtverletzungen kein leichteres Fehlverhalten im vorgenannten Sinne dar, hinsichtlich dessen eine Nachahmungsgefahr durch eine Disziplinarmaßnahme beseitigt werden könnte. Für die Verwendung der gefälschten Rezepte folgt dies bereits aus der Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) der nach der Anklageschrift vom 16. März 2021 einschlägigen §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1, 267 Abs. 1, 28

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