der gefälschten Rezepte bestehe eine Nachahmungsgefahr und damit eine Gefährdung der
militärischen Ordnung der Bundeswehr, begegnet keinen Bedenken. Es liegt auf der Hand,
dass eine Weiterverwendung des Antragstellers unter diesen Umständen der Truppe
signalisieren würde, das Fehlverhalten des Antragstellers sei nicht so gravierend. Hierdurch
könnte bei anderen Soldaten die Hemmschwelle, sich an antisemitischen und rassistischen
Chat-Gruppen zu beteiligen oder zum dienstlichen Gebrauch vorgesehene Gegenstände
widerrechtlich zu privaten Zwecken einzusetzen, gesenkt werden. Gerade mit Blick auf die
Bedeutung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung können solche Gefahren nicht
hingenommen werden. Darauf, dass keine Verbreitung oder Zurschaustellung dieser Bilder in
Rede steht, kommt es insoweit nicht an.
Unerheblich ist ferner, dass das Verhalten des Antragstellers nach dessen Darstellung
bislang niemandem, insbesondere keinen außenstehenden Personen, bekannt geworden ist.
§ 55 Abs. 5 SG verlangt lediglich eine Gefährdung der militärischen Ordnung oder des
Ansehens der Bundeswehr, nicht aber einen bereits eingetretenen Schaden. Eine solche
Gefahr liegt hier vor. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Vorwürfe wie die dem
Antragsteller gegenüber erhobenen im Laufe der Zeit weiter erzählt werden.
23
Soweit der Antragsteller ausführt, einer Nachahmung könne bereits durch eine bessere
Verwahrung der Rezeptblöcke und Protokollierung der Rezeptentnahme wirksam begegnet
werden, erscheint bereits fraglich, ob die Rezeptblöcke im dienstlichen Alltag stets in einer
Weise gesichert werden können, die jeglichen kriminellen Zugriff sicher ausschließt. Im
Übrigen besteht die erhebliche Gefahr, dass andere Soldaten eine Weiterverwendung des
Antragstellers im Dienst als generelles Signal missverstehen, die unbefugte Verwendung
dienstlicher Gegenstände zu privaten, sogar illegalen Zwecken bleibe folgenlos.
24
Vergebens rügt der Antragsteller in der Sache auch die Annahme einer ernstlichen
Gefährdung der militärischen Ordnung. Hierzu führt er aus, möglicherweise vorgefallene
Disziplinlosigkeiten könnten auch mit anderen (einfachen) Disziplinarmaßnahmen geahndet
und somit eine Nachahmung oder Wiederholung unterbunden werden. Dies greift nicht durch.
25
Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss,
entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im
Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche
Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres
Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der
Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der
Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann.
26
BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 28.10 –, juris, Rn. 11 m. w. N.
27
Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens genügt ungeachtet dessen, dass
Disziplinarverfahren und Entlassungsverfahren unterschiedlichen Zwecken dienen dürften,
jedoch vorliegend nicht, um der Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr
hinreichend zu begegnen. Für die dem Kläger vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen beruft
sich dieser nicht auf mildernde Umstände. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch
stellen die Dienstpflichtverletzungen kein leichteres Fehlverhalten im vorgenannten Sinne
dar, hinsichtlich dessen eine Nachahmungsgefahr durch eine Disziplinarmaßnahme beseitigt
werden könnte. Für die Verwendung der gefälschten Rezepte folgt dies bereits aus der
Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) der nach der Anklageschrift vom 16.
März 2021 einschlägigen §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1, 267 Abs. 1,
28