schwerwiegende Verletzung der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 SG dar. Zwar verletze außerdienstliches Fehlverhalten ohne zusätzlichen Bezug zur Dienstausübung § 17 Abs. 2 Satz 1 SG regelmäßig nur dann, wenn das Strafrecht hierfür eine mittelschwere Strafe (Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren) androhe. Dies sei der Fall. Sowohl für den hier in Betracht kommenden Betrug als auch für eine etwaige Urkundenfälschung betrage die Strafandrohung in §§ 265, 267 StGB jeweils bis zu fünf Jahre. Im Übrigen bestehe auch ein dienstlicher Bezug. Der Antragsteller habe in der Apotheke nämlich ein Rezept aus Bundeswehrbeständen mit einer angeblichen Verordnung durch das Sanitätsversorgungszentrum J. vorgelegt. Mit Blick auf die vorstehenden Dienstpflichtverletzungen, die schon jeweils für sich genommen den Tatbestand des § 55 Abs. 5 SG erfüllten, komme es nicht mehr darauf an, dass im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung und des Pkws des Antragstellers am 18. Dezember 2019 Drogen, verschreibungspflichtigen Medikamente sowie dem Waffengesetz unterfallenden Waffen und Munition gefunden worden seien, die angeblich einer anderen Person zuzuordnen seien. Der Verbleib des Antragstellers im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit gefährde auch die militärische Ordnung. Die Antragsgegnerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass, selbst wenn man das Verhalten des Antragstellers trotz des Verstoßes gegen dienstliche Vorschriften nicht dem militärischen Kernbereich zuordnete, dieses jedenfalls deshalb die militärische Ordnung verletze, weil ihm eine Nachahmungs- und eine Wiederholungsgefahr innewohne. Bei einem Verbleiben des Antragstellers im Dienst könne in der Truppe der Eindruck entstehen, dass der Besitz von Dateien mit rechtsradikalem und rassistischem Gedankengut ohne Folgen für das Dienstverhältnis bleibe und somit vom Dienstherrn als Kavaliersdelikt angesehen und geduldet werde. Das Verhalten des Antragstellers sei somit geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und somit einer Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Gleiches gelte hinsichtlich der Verwendungeines dienstlichen Rezeptblocks zu privaten und betrügerischen Zwecken. Diese Prognose der Antragsgegnerin sei rechtlich tragfähig. Gerade ein sich in der Bundeswehr unkontrolliert verbreitendes verfassungsfeindliches Gedankengut sei geeignet, eine Gefährdung der militärischen Ordnung mit dem gesetzlich geforderten Gefährdungsgrad herbeizuführen. Die Bundeswehr sei gerade dem Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gegen Gefahren und Feinde von außen verpflichtet. Den Besitz vorbeschriebener Dateien zu dulden, leistete auch deren unkontrollierter Verbreitung Vorschub. Schon der Besitz derartiger Dateien reiche deshalb aus, um als Teilstück einer allgemeinen und überdies schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens – etwa vor dem Hintergrund eines zu erwartenden Nachahmungseffekts – die militärische Ordnung zu gefährden. Zudem gehe mit dem Verhalten des Antragstellers ein Ansehensverlust der Bundeswehr einher. Die Antragstellerin mache insoweit nachvollziehbar geltend, es bestehe in der Bevölkerung eine berechtigte Erwartung an die Integrität der Bundeswehr, die ausschließe, dass Berufswaffenträger rechtsradikales Gedankengut verbreiteten und sich mithilfe entwendeter dienstlicher Gegenstände (Rezeptblock) private Vorteile verschafften. Nur durch die klare Reaktion der Bundeswehr auf derartiges Verhalten könne von vornherein der Gefahr begegnet werden, dass andere Soldaten sich an einem schlechten Beispiel orientierten. Verbliebe der Antragsteller als Soldat auf Zeit inseinem Dienstverhältnis, könne der Eindruck entstehen, dass die dienstrechtlichen Pflichten nur als auf dem Papier stehend betrachtet würden und eine Ahndung nur halbherzig erfolge. Die Entlassung des Antragstellers sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie auch hinsichtlich politischen Extremismus eine Null-Toleranz-Politik verfolge. Dies sei – wie oben dargelegt – zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung und zur Bekämpfung einer Nachahmung geboten. Insoweit erfahre der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seine Ausprägung bereits durch das Merkmal der „ernstlichen Gefährdung“. Die Antragsgegnerin

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