Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB. Darüber hinaus stellen diese Taten offensichtlich auch kein Augenblicksversagen dar. Vielmehr zeigt der Umstand, dass jedenfalls auf einem weiteren der gefälschten Rezepten die Fingerabdrücke des Antragstellers gefunden wurden und dieser in drei Fällen von Mitarbeitern der Apotheken im Rahmen von Wahllichtbildvorlagen wiedererkannt wurde, dass der Antragsteller wiederholt gefälschte Rezepte in Apotheken vorgelegt hat. Auch der Besitz der rassistischen, antisemitischen und rechtsextremistischen Bilder, der nach Angaben des Antragstellers aus der Teilnahme an einschlägigen Chats resultiert, stellt kein leichtes Fehlverhalten dar. Gerade mit Blick auf die deutsche Geschichte von 1933 bis 1945 setzt die Einsatzfähigkeit eines Soldaten voraus, dass er die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Eine solche Annahme scheidet angesichts des Verhaltens des Antragstellers aus. Bei rassistischen, antisemitischen und rechtsextremen Aktivitäten von Soldaten handelt es sich zudem um ein – von dem jeweiligen Einzelfall losgelöstes – allgemeines Problem, welches, um eine ansonsten drohende Festsetzung dieses Problems in den Streitkräften zu verhindern, schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Härte bekämpft werden muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 – 1 B 1843/05 –, juris, Rn. 23. 29 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen einer Null-ToleranzPolitik der Truppe signalisieren möchte, schon der (billigende) Besitz von Dateien des hier in Rede stehenden Inhalts, die auf eine nicht nur vorübergehende Teilnahme an einschlägigen Chat-Gruppen zurückzuführen sind, werde nicht toleriert. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 31 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 (Dienstverhältnis auf Zeit), Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Einleitung der jeweiligen Instanz (hier: Beschwerdeerhebung am 9. November 2021) bekanntgemachten, für Soldatinnen und Soldaten des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das innegehabte Amt im Kalenderjahr der Einleitung der Instanz zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist, da ein Dienstverhältnis auf Zeit in Rede steht, zunächst gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG um die Hälfte zu reduzieren und sodann, da nur eine vorläufige Regelung begehrt wird, die die Hauptsache nicht vorwegnimmt, noch einmal zu halbieren. 32 Zu Letzterem vgl. den Senatsbeschluss vom 13. Januar 2020 – 1 B 1640/19 –, juris, Rn. 22 f., m. w. N. 33 Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des von dem Antragsteller zuletzt innegehabten Amtes nach A 4 Z BBesO bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 3 für das maßgebliche Jahr 2021 auf 30.054,42 Euro (für Januar, Februar und März 2021 jeweils noch 2.482,20 Euro, für die übrigen Monate jeweils schon 2.511,98 Euro). Ein Viertel dieses Betrages beläuft sich auf (aufgerundet) 7.513,61 Euro. 34 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 35

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