Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB. Darüber hinaus stellen diese Taten offensichtlich
auch kein Augenblicksversagen dar. Vielmehr zeigt der Umstand, dass jedenfalls auf einem
weiteren der gefälschten Rezepten die Fingerabdrücke des Antragstellers gefunden wurden
und dieser in drei Fällen von Mitarbeitern der Apotheken im Rahmen von
Wahllichtbildvorlagen wiedererkannt wurde, dass der Antragsteller wiederholt gefälschte
Rezepte in Apotheken vorgelegt hat. Auch der Besitz der rassistischen, antisemitischen und
rechtsextremistischen Bilder, der nach Angaben des Antragstellers aus der Teilnahme an
einschlägigen Chats resultiert, stellt kein leichtes Fehlverhalten dar. Gerade mit Blick auf die
deutsche Geschichte von 1933 bis 1945 setzt die Einsatzfähigkeit eines Soldaten voraus,
dass er die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung
einzutreten. Eine solche Annahme scheidet angesichts des Verhaltens des Antragstellers
aus. Bei rassistischen, antisemitischen und rechtsextremen Aktivitäten von Soldaten handelt
es sich zudem um ein – von dem jeweiligen Einzelfall losgelöstes – allgemeines Problem,
welches, um eine ansonsten drohende Festsetzung dieses Problems in den Streitkräften zu
verhindern, schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Härte bekämpft werden muss.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 – 1 B 1843/05 –, juris, Rn. 23.
29
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen einer Null-ToleranzPolitik der Truppe signalisieren möchte, schon der (billigende) Besitz von Dateien des hier in
Rede stehenden Inhalts, die auf eine nicht nur vorübergehende Teilnahme an einschlägigen
Chat-Gruppen zurückzuführen sind, werde nicht toleriert.
30
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47
Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 (Dienstverhältnis
auf Zeit), Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG von
dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im
Zeitpunkt der Einleitung der jeweiligen Instanz (hier: Beschwerdeerhebung am 9. November
2021) bekanntgemachten, für Soldatinnen und Soldaten des Bundes geltenden
Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das
innegehabte Amt im Kalenderjahr der Einleitung der Instanz zu zahlen sind. Nicht zu
berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GKG
ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende
Jahresbetrag ist, da ein Dienstverhältnis auf Zeit in Rede steht, zunächst gemäß § 52 Abs. 6
Satz 1 Nr. 2 GKG um die Hälfte zu reduzieren und sodann, da nur eine vorläufige Regelung
begehrt wird, die die Hauptsache nicht vorwegnimmt, noch einmal zu halbieren.
32
Zu Letzterem vgl. den Senatsbeschluss vom 13. Januar 2020 – 1 B 1640/19 –, juris,
Rn. 22 f., m. w. N.
33
Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier
angesichts des von dem Antragsteller zuletzt innegehabten Amtes nach A 4 Z BBesO bei
Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 3 für das maßgebliche Jahr 2021 auf 30.054,42 Euro
(für Januar, Februar und März 2021 jeweils noch 2.482,20 Euro, für die übrigen Monate
jeweils schon 2.511,98 Euro). Ein Viertel dieses Betrages beläuft sich auf (aufgerundet)
7.513,61 Euro.
34
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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