verfassungsmäßige Grundsatz für das Amt für Personalmanagement der Bundeswehr nicht
gelten solle.
Die Antragsgegnerin ist – anders als der Antragsteller meint – nicht gehindert, aus
Sachverhalten, die zugleich Gegenstand von laufenden Strafverfahren sind, eigene
Rückschlüsse für ein paralleles Verwaltungsverfahren zu ziehen, das auf die Entlassung des
betreffenden Soldaten gerichtet ist. Dies folgt schon daraus, dass das Strafverfahren und das
soldatenrechtliche Entlassungsverfahren unterschiedlichen Zwecken dienen. Während das
Strafverfahren allein die Sanktionierung begangenen Unrechts bezweckt, dient § 55 Abs. 5
SG ausschließlich dem Schutz der Bundeswehr vor künftigem Schaden. Die Entlassung stellt
sich daher nicht als Sanktion gegen den betroffenen Soldaten auf Zeit dar, sondern als Mittel
zur Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr.
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Vgl. Lucks, in Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, SG, 10. Aufl. 2018, § 55 Rn. 18.
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Gegen eine Pflicht der Antragsgegnerin, zunächst den Ausgang des Strafverfahrens
abzuwarten, spricht zudem, dass die Rechtsordnung an anderer Stelle ausdrücklich eine
Pflicht zur Aussetzung von Verfahren bis zum Abschluss eines parallelen Strafverfahrens
vorsieht. So normieren beispielsweise § 22 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW und § 22 Abs. 1 Satz 1
BDG eine Verpflichtung zur Aussetzung von Disziplinarverfahren. Für Entlassungsverfahren
nach § 55 SG existiert eine solche Regelung hingegen nicht.
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Der Berücksichtigung von Sachverhalten, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen
Strafverfahrens sind, steht hier auch die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte
Unschuldsvermutung nicht entgegen. Deren Anwendungsbereich ist, soweit es um das
Entlassungsverfahren geht, schon nicht eröffnet. Sie bezieht sich nämlich nur auf
Strafverfahren i. S. v. Art. 6 EMRK, also auf (materiell) strafrechtliche Angelegenheiten, bei
denen ein Verhalten gerichtlich mit einer bestrafenden und abschreckenden Sanktion belegt
werden soll,
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vgl. Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK,
4. Aufl. 2017 EMRK Art 6 Rn. 5, 23 ff. (insb. Rn. 27) und 211 ff., sowie Grabenwarter/Pabel,
in: Grabenwarter/Pabel, EMRK, 7. Aufl. 2021, EMRK Art. 6 Rn. 4, 19 ff. und 139 ff.,
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und bindet dabei unmittelbar nur den Richter, der über die Begründetheit der Anklage zu
entscheiden hat.
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Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. November 2018 – 6 C 18.2347 –, juris, Rn. 14.
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Nicht erfasst ist damit das soldatenrechtliche Entlassungsverfahren, das – wie ausgeführt –
keinen sanktionierenden Charakter hat, sondern nur präventive Zwecke verfolgt.
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Die Bewertung, dass die Entlassungsbehörde nicht durch Art. 6 Abs. 2 EMRK gehindert ist,
aus Sachverhalten, die zugleich Gegenstand von noch laufenden Strafverfahren sind, eigene
Rückschlüsse für ein paralleles Verwaltungsverfahren zu ziehen, führt auch nicht etwa dazu,
dass "jede haltlose Unterstellung bereits zu einer fristlosen Entlassung führen" könne. Der
Entlassungsbehörde obliegt es in solchen Fällen selbstverständlich, den jeweiligen
entscheidungserheblichen Sachverhalt eigenständig und ordnungsgemäß zu ermitteln (vgl.
§§ 24, 26 VwVfG) und Entlassungsverfügungen auf eine tragfähige, nachprüfbare
Tatsachengrundlage zu stützen. Im Übrigen liegen im Fall des Antragstellers, soweit es um
die Betrugstaten und die Verstöße gegen § 267 StGB geht, ganz sicher keine haltlosen
Unterstellungen vor. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der
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