schwerwiegende Verletzung der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 SG dar.
Zwar verletze außerdienstliches Fehlverhalten ohne zusätzlichen Bezug zur Dienstausübung
§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG regelmäßig nur dann, wenn das Strafrecht hierfür eine mittelschwere
Strafe (Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren) androhe. Dies sei der Fall. Sowohl für den hier
in Betracht kommenden Betrug als auch für eine etwaige Urkundenfälschung betrage die
Strafandrohung in §§ 265, 267 StGB jeweils bis zu fünf Jahre. Im Übrigen bestehe auch ein
dienstlicher Bezug. Der Antragsteller habe in der Apotheke nämlich ein Rezept aus
Bundeswehrbeständen mit einer angeblichen Verordnung durch das
Sanitätsversorgungszentrum J.
vorgelegt. Mit Blick auf die vorstehenden
Dienstpflichtverletzungen, die schon jeweils für sich genommen den Tatbestand des § 55
Abs. 5 SG erfüllten, komme es nicht mehr darauf an, dass im Rahmen der Durchsuchung der
Wohnung und des Pkws des Antragstellers am 18. Dezember 2019 Drogen,
verschreibungspflichtigen Medikamente sowie dem Waffengesetz unterfallenden Waffen und
Munition gefunden worden seien, die angeblich einer anderen Person zuzuordnen seien. Der
Verbleib des Antragstellers im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit gefährde auch die
militärische Ordnung. Die Antragsgegnerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass, selbst
wenn man das Verhalten des Antragstellers trotz des Verstoßes gegen dienstliche
Vorschriften nicht dem militärischen Kernbereich zuordnete, dieses jedenfalls deshalb die
militärische Ordnung verletze, weil ihm eine Nachahmungs- und eine Wiederholungsgefahr
innewohne. Bei einem Verbleiben des Antragstellers im Dienst könne in der Truppe der
Eindruck entstehen, dass der Besitz von Dateien mit rechtsradikalem und rassistischem
Gedankengut ohne Folgen für das Dienstverhältnis bleibe und somit vom Dienstherrn als
Kavaliersdelikt angesehen und geduldet werde. Das Verhalten des Antragstellers sei somit
geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen
Disziplinlosigkeit und somit einer Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten.
Gleiches gelte hinsichtlich der Verwendungeines dienstlichen Rezeptblocks zu privaten und
betrügerischen Zwecken. Diese Prognose der Antragsgegnerin sei rechtlich tragfähig.
Gerade ein sich in der Bundeswehr unkontrolliert verbreitendes verfassungsfeindliches
Gedankengut sei geeignet, eine Gefährdung der militärischen Ordnung mit dem gesetzlich
geforderten Gefährdungsgrad herbeizuführen. Die Bundeswehr sei gerade dem Schutz der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung gegen Gefahren und Feinde von außen
verpflichtet. Den Besitz vorbeschriebener Dateien zu dulden, leistete auch deren
unkontrollierter Verbreitung Vorschub. Schon der Besitz derartiger Dateien reiche deshalb
aus, um als Teilstück einer allgemeinen und überdies schwer zu bekämpfenden Erscheinung
disziplinlosen Verhaltens – etwa vor dem Hintergrund eines zu erwartenden
Nachahmungseffekts – die militärische Ordnung zu gefährden. Zudem gehe mit dem
Verhalten des Antragstellers ein Ansehensverlust der Bundeswehr einher. Die Antragstellerin
mache insoweit nachvollziehbar geltend, es bestehe in der Bevölkerung eine berechtigte
Erwartung an die Integrität der Bundeswehr, die ausschließe, dass Berufswaffenträger
rechtsradikales Gedankengut verbreiteten und sich mithilfe entwendeter dienstlicher
Gegenstände (Rezeptblock) private Vorteile verschafften. Nur durch die klare Reaktion der
Bundeswehr auf derartiges Verhalten könne von vornherein der Gefahr begegnet werden,
dass andere Soldaten sich an einem schlechten Beispiel orientierten. Verbliebe der
Antragsteller als Soldat auf Zeit inseinem Dienstverhältnis, könne der Eindruck entstehen,
dass die dienstrechtlichen Pflichten nur als auf dem Papier stehend betrachtet würden und
eine Ahndung nur halbherzig erfolge. Die Entlassung des Antragstellers sei auch nicht
unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie auch
hinsichtlich politischen Extremismus eine Null-Toleranz-Politik verfolge. Dies sei – wie oben
dargelegt – zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung und zur Bekämpfung einer
Nachahmung geboten. Insoweit erfahre der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seine
Ausprägung bereits durch das Merkmal der „ernstlichen Gefährdung“. Die Antragsgegnerin