Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob dem Antragsteller nach § 60
Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zur
Begründung der Beschwerde zu gewähren ist. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat im
Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt nicht, die
angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und dem Antrag des
Antragstellers stattzugeben,
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die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entlassungsverfügung der
Antragsgegnerin vom 3. Mai 2021 – 23 K 4118/21 – in Gestalt des Beschwerdebescheides
vom 2. Juli 2021 anzuordnen.
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Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung wie folgt begründet: Die
Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus, weil Überwiegendes für die
Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung spreche. Rechtsgrundlage sei § 55 Abs. 5 SG. Die
formell bedenkenfreie Verfügung sei auch materiell rechtmäßig. Zunächst habe sich der
Antragsteller, ein Soldat auf Zeit, im Zeitpunkt der Aushändigung der Entlassungsverfügung
am 6. Mai 2021 im vierten Dienstjahr befunden. Er sei zum 1. Juli 2017 in die Bundeswehr
eingetreten. Der Antragsteller habe ferner auch seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.
Entgegen dessen Auffassung sei die Antragsgegnerin von einem zutreffenden Sachverhalt
ausgegangen. Dies betreffe zunächst den Umstand, dass auf dem Mobiltelefon des
Antragstellers eine Vielzahl von rechtsradikalen und rassistischen Dateien gefunden worden
sei. Es bedürfe keiner vertieften Begründung, dass die aufgefundenen Bilddateien wie etwa
ein „Eisernes Kreuz“ mit Hakenkreuz, verschiedene Darstellungen von Adolf Hitler – unter
anderem mit der Bildunterschrift „Neger? Die nehm ich als Brennholz“ (Nr. 39 des
Extraktionsberichts) – oder Texte wie „Habe heute unter der Dusche gefurzt und bin fast
erstickt … Noch nie habe ich mich so Jüdisch gefühlt“ (Nr. 33 des Extraktionsberichts) und
„Die drei Hakenkreuze“ (Nr. 44 des Extraktionsberichts) rechtsradikale und rassistische
Inhalte hätten. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe nicht gewusst, dass diese Dateien
auf seinem Mobiltelefon gespeichert gewesen seien, offenbar seien ihm diese ohne seine
Kenntnis in Chats zugesandt worden, überzeuge in keiner Weise. Ausweislich der von der
Staatsanwaltschaft Köln durchgeführten Auswertung des Mobiltelefons des Antragstellers
seien 45 derartige Dateien gefunden worden. Schon aufgrund der Anzahl der Dateien sei es
bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen, dass der Antragsteller diese nicht erkannt
habe. Ebenso sei es lebensnah, dass er sie letztlich auch gebilligt habe, da er sie nicht
gelöscht habe. Die Speicherung dieser Dateien stelle einen erheblichen Verstoß gegen die
Pflicht zum Eintreten für die demokratische Grundordnung (§ 8 SG) sowie gegen die
allgemeinen Verhaltenspflichten aus § 17 SG dar. Ferner habe die Antragsgegnerin zu Recht
auf die dem Antragsteller vorgeworfenen Betrugs- und Urkundsdelikte abgestellt. Sie habe
nicht den Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens auf Grundlage der Anklageschrift vom
16. März 2021 abwarten müssen. Der Antragsteller sei am 11. Oktober 2019 in der
„C. Apotheke“ in C.
H.
angetroffen worden, als er ein auf eine angebliche Person
namens K. E. ausgestelltes – unechtes – Rezept habe einlösen wollen. Darüber hinaus
seien nach der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln auf weiteren für diese Person
ausgestellten Rezepten Fingerabdrücke des Antragstellers gefunden worden. Unabhängig
von der strafrechtlichen Bewertung dieses Sachverhalts könne und müsse die
Antragsgegnerin das tatsächliche Geschehen, das der Antragsteller bislang nicht in Abrede
gestellt habe, im Entlassungsverfahren berücksichtigen. Auch dieses Verhalten stelle eine
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