1960 schon das Fehlen der ausreichenden Lebensgrundlage festgestellt. Diese Ausführungen
halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Angleichung ist schon deshalb zulässig,
weil die Behörde im früheren Verfahren bei Feststellung der Einkün`e, die die Klägerin in
Israel erzielt hat, die Kaurra` der ausländischen Währung nach Grundsätzen bewertet hat,
die im Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen
Rechtsauffassung stehen (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 5 BEG-SchlußG). Unstrei_g ist die
Behörde bei ihrem Bescheid vom 11. April 1960 noch von den alten Kaurra`werten zur
Bewertung des Israel-Pfundes ausgegangen, da die neuen Kaurra`werte erst 1963
festgesetzt worden sind (vgl. RzW 1964, 151). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
muß die Verwendung der alten Kaurra`werte die Entscheidung der Behörde mitbeeinflußt
haben. Wenn in dem Bescheid vom 11. April 1960 ausgeführt wird, die Einnahmen der
Klägerin häMen in den letzten Jahren vor 1960 nicht allzu weit unter den für sie als
ausreichende Lebensgrundlage zu wertenden Tabellensätzen gelegen, so daß eine
Ausdehnung des Herstellungsbetriebes - zur Erreichung der Tabellensätze und damit der
ausreichenden Lebensgrundlage - durchaus möglich erscheine, so ergibt sich hieraus, daß die
Behörde gerade mit Rücksicht auf die geringe Differenz zu den Tabellensätzen eine
Beendigung des Entschädigungszeitraumes angenommen und deshalb die Voraussetzungen
der Rentenwahl nach § 82 BEG verneint hat. Zu einer solchen Annahme war die Behörde
nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schon deshalb befugt, weil mit
Rücksicht auf die frühere Fassung der §§ 21 Abs. 1, 12 Abs. 1 der 3. DV-BEG bei Ländern mit
einem wesentlich geringeren LebenszuschniM als in der Bundesrepublik Deutschland, wozu
gerade auch Israel gehörte, das Erreichen der Tabellensätze für die Bejahung einer
ausreichenden Lebensgrundlage im Sinne von §§ 82, 75 Abs. 2 BEG nicht zwingend
vorgeschrieben war (BGH RzW 1959, 127 Nr. 29; 553 Nr. 22; 1960, 461 Nr. 27). Außerdem
stellt § 82 Abs. 1 Satz 1 BEG selbst auf die Zumutbarkeit einer die Lebensgrundlage
erbringenden Erwerbstä_gkeit ab. Aus der Jahresübersicht des landgerichtlichen Urteils vom
12. Juni 1968, auf das im Berufungsurteil Bezug genommen worden ist, ergibt sich, daß die
Differenz zu den Tabellensätzen in den Jahren 1958 und 1959 nach der alten
Kaurra`bewertung des Israel-Pfundes knapp 2.000 DM im Jahr betrug, während sie nach
der neuen Kaurra`bewertung fast doppelt soviel ausmachte. Die Behörde häMe daher,
wenn sie die neuen Kaurra`werte berücksich_gt häMe, bei einer so großen Differenz die
Verneinung des Rentenwahlrechts nicht damit begründen können, daß die Einnahmen der
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