Regelung des Anspruchs bestand, neu geprü` werden, wobei auch frühere Fehler der
rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung berich_gt werden können. Daher kann die
Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin schon nach früherer Rechtsauffassung
keine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe, also rentenwahlberech_gt gewesen sei,
die Ablehnung einer Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b BEG-SchlußG nicht
rech^er_gen. Wenn in BGH RzW 1971, 237 Nr. 29 ausgeführt worden ist, daß eine etwaige
fehlerha`e Bewertung der Kaurra` eich im Einzelfalle habe auswirken müssen, um eine
Angleichung bejahen zu können, so kann daran nicht festgehalten werden. Die Klägerin kann
somit ein neues Rentenwahlrecht nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 5, Art. III Nr. 4 Abs.
1 BEG-SchlußG haben. Dieses Wahlrecht scheitert nicht daran, daß die Klägerin nach § 9 Abs.
1 BEG wegen mitwirkenden Verschuldens von dem Rentenrecht ausgeschlossen wäre, weil
sie ihre Erwerbstä_gkeit nicht in der ihr zumutbaren Weise ausgeweitet häMe, um die
Tabellensätze nach der Anlage 1 zur 3. DV-BEG zu erzielen. Schon nach den alten
Kaurra`werten des Israelpfundes hat der Sachverhalt keinen Hinweis dafür geboten, daß es
der Klägerin, die ihren früheren Beruf in Israel wieder aufgenommen haMe, zuzumuten wäre,
die Differenz zu den Tabellensätzen der Anlage 1 der 3. DV-BEG hinzuzuverdienen.
Umsoweniger besteht bei Zugrundelegung der neuen Kaurra`werte Anlaß zu einer solchen
Prüfung. Nach § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 bis 3 BEG steht der Klägerin ein
Wahlrecht auf Rente zu, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung keine ausreichende
Lebensgrundlage haMe und auch ihre frühere oder eine gleichwer_ge Erwerbstä_gkeit nicht
wieder in vollem Umfang aufgenommen haMe. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor,
daß die nach den tatsächlichen Feststellungen des Bescheides vom 11. April 1960 in den
vergleichbaren gehobenen Dienst einzureihende Klägerin von 1953 bis 1960 keine
ausreichende Lebensgrundlage haMe. Auf die Einkommensverhältnisse der Klägerin bei
Zurücknahme der Klage im Jahre 1962 kommt es nicht an, weil nach § 271 Abs. 3 Satz 1 ZPO
bei Zurücknahme der Klage der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist, der
Erlaß des Bescheides am 11. April 1960 also maßgeblich bleibt. Die Klägerin hat auch ihre
frühere Erwerbstä_gkeit nicht in vollem Umfange nieder aufgenommen (§ 75 Abs. 1 BEG),
weil sie die Erwerbstä_gkeit nicht in dem Gebiet des Staates wieder aufgenommen hat, in
dem sie Tor der Schädigung erwerbstä_g gewesen ist (§ 12 Abs. 1 der 3. DV-BEG). Da der
Rechtsstreit demnach zur Endentscheidung reif ist, war in der Sache selbst zu entscheiden (§
565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Danach steht der Klägerin unter Zugrundelegung der Einreihung in die
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