Klägerin "nicht allzu weit" unter den Tabellensätzen liegen und eine Ausdehnung des Herstellungsbetriebes durchaus möglich erscheine. Für die Zulässigkeit der Angleichung genügt es, daß in der früheren Entscheidung die Ablehnung auch auf Gründe gestützt worden ist, die eine Angleichung rech^er_gen, und diese Gründe weder als bloße Hilfserwägungen bezeichnet sind noch sich aus der formellen Gestaltung des Bescheides ergibt, daß auch ein anderer Ablehnungsgrund selbständig die Entscheidung trägt. Diese Grundsätze, die der Senat zu Art. IV Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a BEG-SchlußG in RzW 1972, 36 Nr. 26 aufgestellt hat, gelten in gleicher Weise für den Fall des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b BEGSchlußG. Der Bescheid vom 11. April 1960 ergibt nicht, daß der Hinweis auf die nicht allzu weit unter den Tabellensätzen liegenden Einkün`e der Klägerin nur eine Hilfserwägung ist oder daß die Zumutbarkeit einer Erwerbstä_gkeit, die ihr eine ausreichende Lebensgrundlage bieten würde, unabhängig von der Höhe der Einkün`e die Ablehnung des Rentenanspruchs trägt. Schon die äußere Form der Ablehnungsbegründung spricht gegen eine solche Annahme, da die Ablehnungsgründe mit dem Verbindungssatz "wobei zu berücksich_gen ist, daß" in ein gegensei_ges Abhängigkeitsverhältnis gebracht werden. Da die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstä_gkeit sich auch nicht in der Richtung stellt, ob die Klägerin überhaupt häMe erwerbstä_g sein müssen, sondern nur der Umfang dieser Tä_gkeit maßgeblich sein konnte, besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Frage der Zumutbarkeit und der Differenz der Höhe der Einnahmen zu den Tabellensätzen. Der Senat hat daher keine Bedenken, davon auszugehen, daß der Rentenanspruch im Bescheid vom 11. April 1960 im Hinblick auf die frühere Bewertung der Kaurra` des Israel-Pfundes abgelehnt worden ist. Ein konkreter Rechtslagenvergleich im Sinne der Urteile des Senats RzW 1968, 331 Nr. 28; 1970, 562 Nr. 28 ist in den Fällen des Art. IV BEG-SchlußG nicht anzustellen. Das hat der Senat für den Fall der sog. medizinischen Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BBG-SchlußG ausgesprochen und näher begründet (RzW 1970, 142 Nr. 32). Daher kommt es im Rahmen der Angleichung nicht darauf an, ob der abgelehnte Anspruch bei rich_ger Rechtsanwendung schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden häMe. In dem Urteil vom 1. April 1971 - II ZR 8/70 - hat der Senat diese Grundsätze auch für den Fall des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b BEG-SchlußG übernommen. Danach sollen die Ansprüche, die aus den in Art. IV Nr. 1 Abs. 1 bis 3 BEGSchlußG genannten Gründen ganz oder teilweise abgelehnt oder im Wege der Vereinbarung aufgegeben worden sind, aufgrund derselben Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der früheren 4

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