-3-
3
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde gegen
den Durchsuchungsbeschluss nicht abgeholfen und die Sache insoweit dem
Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Generalbundesanwalt hat beim Ermittlungsrichter die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der
Durchsicht bzw. einstweiligen Beschlagnahme der aufgefundenen Gegenstände
(mit Ausnahme von einem) beantragt.
II.
4
1. Soweit sich die Beschwerde gegen den die Durchsuchung anordnenden Beschluss richtet, ist sie zulässig. Das Beschwerdeziel ist noch nicht prozessual überholt und daher nicht in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme umzudeuten. Angesichts der nicht abgeschlossenen Durchsicht der vorläufig sichergestellten elektronischen Speichermedien dauert die Durchsuchungsmaßnahme weiterhin an (s. BGH, Beschluss
vom 18. November 2021 - StB 6/21 u.a., NJW 2022, 795 Rn. 5 mwN). Soweit
sich der Beschwerdeführer gegen die Sicherstellung von Gegenständen wendet,
hat der Generalbundesanwalt zutreffend Anträge entsprechend § 98 Abs. 2
Satz 1 und 2 StPO auf gerichtliche Entscheidung über die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht und über die einstweilige Beschlagnahme gestellt, für die gemäß § 98 Abs. 2 Satz 3, §§ 162, 169 Abs. 1 Satz 2 StPO der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zuständig ist (vgl. BGH, Beschlüsse
vom 18. November 2021 - StB 6/21 u.a., wistra 2022, 85 Rn. 3; vom 20. April
2023 - StB 59/22, juris Rn. 25).
5
2. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Voraussetzungen
für den Erlass der Durchsuchungsanordnung (§§ 102, 105 StPO) lagen vor.